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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 PSBRdErl - Teilnahme am Unterricht

Bibliographie

Titel
Besuche von Politikerinnen und Politikern in öffentlichen Schulen
Redaktionelle Abkürzung
PSBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1 Es entspricht einer in Niedersachsen seit vielen Jahren bewährten Praxis, Fachkräfte außerhalb des Lehrerkollegiums für praxisbezogene Vorträge und Diskussionen zu gewinnen, die den Unterricht ergänzen. Die Schulen dürfen daher Personen nach Nummer 1.1 Satz 1 sowie sonstige Vertreterinnen und Vertreter demokratischer Parteien einladen, in didaktisch und methodisch begründeten Fällen am Unterricht, insbesondere in den Fächern des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes teilzunehmen. Die Besuche müssen sich in den planmäßigen Unterricht einfügen. Die Lehrkraft behält die Verantwortung für den Unterricht. Bei der Planung solcher Veranstaltungen sind Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten zu beteiligen (§ 80 Abs. 3 Satz 2, § 96 Abs. 4 Satz 1 NSchG).

2.2 Die Entscheidung über den Besuch von Politikerinnen und Politikern nach Nummer 2.1 sowie über die Durchführung von Podiumsdiskussionen in Schulen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Bei Einladungen nach Nummer 2.1 hat die Lehrkraft stets darauf zu achten, dass die Sachverhalte im Unterricht insgesamt ausgewogen dargestellt werden. Die Schule hat dafür zu sorgen, dass bei diesen Einladungen, die im Laufe eines Jahres ausgesprochen werden, keine Partei bevorzugt oder benachteiligt wird. Sie ist zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet. Bei Einladungen zu Podiumsdiskussionen hat die Schule die Auswahl aus der Zahl der zugelassenen Parteien nach deren Bedeutung (sog. Prinzip der abgestuften Chancengleichheit) vorzunehmen. Die Bedeutung einer Partei bemisst sich vorrangig nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen. Um einer möglichen Entwicklung einer Partei innerhalb einer Legislaturperiode gerecht zu werden, sind nachrangig folgende Kriterien zu berücksichtigen: repräsentative Umfragen (sog. Prognosen), Mitgliederzahl, Umfang und Ausbau des Organisationsnetzes einer Partei, Beteiligung an Regierungen in Bund und Ländern und Vertreten sein in Parlamenten.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 21. Oktober 2020 (SVBl. S. 545)