Abschnitt 3 PSBRdErl - Teilnahme an Veranstaltungen der Schülervertretungen
Bibliographie
- Titel
- Besuche von Politikerinnen und Politikern in öffentlichen Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- PSBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Die Schülervertretungen sind zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet. Die Veranstaltungen von Schülerräten, Klassenschülerschaften und ihren Arbeitsgemeinschaften dürfen nicht einseitig sein oder eine bestimmte politische Richtung bevorzugen. Die Veranstalter haben deshalb darauf zu achten, dass bei Einladungen, die im Laufe eines Jahres ausgesprochen werden, keine demokratische Partei bevorzugt oder benachteiligt wird.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 21. Oktober 2020 (SVBl. S. 545)