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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PSBRdErl - Informationsbesuche

Bibliographie

Titel
Besuche von Politikerinnen und Politikern in öffentlichen Schulen
Redaktionelle Abkürzung
PSBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1 Personen mit Mandaten oder Ämtern in kommunalen, staatlichen oder überstaatlichen Volksvertretungen oder Körperschaften haben jederzeit das Recht, sich über Probleme in den Schulen zu informieren. Sie bedürfen hierzu keiner Genehmigung. Im Interesse einer guten Zusammenarbeit sollten sie allerdings der Schulleiterin oder dem Schulleiter ihren Besuch mindestens drei Tage vorher ankündigen, damit sich die Schule darauf einrichten kann.

1.2 Bei Besuchen, die nicht ausschließlich pädagogischen Zielsetzungen in der Schule gewidmet sind, ist die Zuständigkeit des Schulträgers zu beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sollten in diesen Fällen den Schulträger unverzüglich von einem angekündigten Besuch unterrichten.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 21. Oktober 2020 (SVBl. S. 545)