Abschnitt 4 PSBRdErl - Veranstaltungen von Schülergruppen
Bibliographie
- Titel
- Besuche von Politikerinnen und Politikern in öffentlichen Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- PSBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
§ 86 NSchG privilegiert nur eigene Aktivitäten der Mitglieder von Schülergruppen. Öffentliche und schulöffentliche Veranstaltungen von Schülergruppen mit Politikerinnen und Politikern sind deshalb in der Schule nicht erlaubt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sichergestellt ist, dass Vertreterinnen und Vertreter aller demokratischen Parteien in der Veranstaltung Gelegenheit erhalten, ihre Ansichten in angemessenem Umfang darzulegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 21. Oktober 2020 (SVBl. S. 545)