HWBLKatSRdErl 2023/2024,NI - Hochwasser 2023/2024-Billigkeitsleistungen-Katastrophenschutz-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Förderung der Kosten für die bei der Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 eingesetzten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Brandschutzes in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Förderung der Kosten für die bei der Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 eingesetzten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Brandschutzes in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
HWBLKatSRdErl 2023/2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

RdErl. d. MI v. 08.11.2024 - 71-14617/20-28 -

Vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 537)

- VORIS 21100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zweck und Gegenstand der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage1
Empfänger der Billigkeitsleistung2
Bewilligungsvoraussetzungen3
Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung4
Anweisungen zum Verfahren5
Schlussbestimmungen6

Außer Kraft am 1. Juli 2025 durch Nummer 6 des RdErl. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 537)

Abschnitt 1 HWBLKatSRdErl 2023/2024 - Zweck und Gegenstand der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Förderung der Kosten für die bei der Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 eingesetzten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Brandschutzes in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
HWBLKatSRdErl 2023/2024,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

1.1 Das Land gewährt als Billigkeitsleistung i. S. des § 53 LHO nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen aus Landesmitteln finanzielle Leistungen in Form von Einmalzahlungen.

Ziel der Billigkeitsleistung ist es, den erheblichen Ausgabenanfall, der bei den unteren Katastrophenschutzbehörden und den kreisangehörigen Gemeinden durch die Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 entstanden ist, abzumildern, um eine Bedrohung bei der Mitwirkung im Katastrophenschutz durch eine Beeinträchtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu vermeiden und somit der Aufrechterhaltung der für die Gesellschaft wichtigen Katastrophenschutzstrukturen zu dienen, an deren Erhalt das Land ein besonderes Interesse hat.

Die außergewöhnliche Betroffenheit Niedersachsens durch das Hochwasser 2023/2024 führte zur Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses ungewöhnlichen Ausmaßes durch die Landesregierung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 NKatSG.

1.2 Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie werden den unteren Katastrophenschutzbehörden gewährt, denen Ausgaben der Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 dadurch entstanden sind, dass sie Nachbarschaftshilfe durch Einheiten des Katastrophenschutzes gegenüber anderen unteren Katastrophenschutzbehörden, welche ein außergewöhnliches Ereignis festgestellt haben, ohne dass überörtliche Hilfe angefordert wurde, geleistet haben.

1.3 Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie werden den unteren Katastrophenschutzbehörden gewährt, denen Ausgaben der Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 dadurch entstanden sind, dass sie Nachbarschaftshilfe durch Kreisfeuerwehrbereitschaften oder deren Teileinheiten auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 NBrandSchG gegenüber anderen unteren Katastrophenschutzbehörden, welche kein außergewöhnliches Ereignis festgestellt hatten, geleistet haben.

1.4 Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie werden den kreisangehörigen Gemeinden gewährt, die einer unteren Katastrophenschutzbehörde angehören, die ein außergewöhnliches Ereignis festgestellt hatte, und denen eigene Einsatzausgaben bei der Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 entstanden sind.

1.5 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Billigkeitsleistung wird als freiwillige Leistung gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Juli 2025 durch Nummer 6 des RdErl. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 537)

Abschnitt 2 HWBLKatSRdErl 2023/2024 - Empfänger der Billigkeitsleistung

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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Förderung der Kosten für die bei der Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 eingesetzten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Brandschutzes in Niedersachsen
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

2.1 Antragsberechtigt nach Nummer 1.2 sind die unteren Katastrophenschutzbehörden, die Nachbarschaftshilfe durch Einheiten des Katastrophenschutzes nach § 23 Abs. 1 NKatSG im Zeitraum vom 21.12.2023 bis einschließlich 19.01.2024 aufgrund des Hochwassers 2023/2024 geleistet haben, ohne dass überörtliche Hilfe angefordert wurde.

2.2 Antragsberechtigt nach Nummer 1.3 sind die unteren Katastrophenschutzbehörden, die Nachbarschaftshilfe durch Kreisfeuerwehrbereitschaften oder deren Teileinheiten auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 NBrandSchG gegenüber anderen unteren Katastrophenschutzbehörden, welche kein außergewöhnliches Ereignis gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 NKatSG festgestellt haben, im Zeitraum vom 21.12.2023 bis einschließlich 19.01.2024 aufgrund des Hochwassers 2023/2024 geleistet haben.

2.3 Antragsberechtigt nach Nummer 1.4 sind die unteren Katastrophenschutzbehörden, bei denen ein außergewöhnliches Ereignis gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 NKatSG im Zeitraum vom 26.12.2023 bis einschließlich 15.01.2024 aufgrund des Hochwassers 2023/2024 festgestellt war. Diese leiten die Billigkeitsleistung zur Erfüllung des Zwecks der Billigkeitsleistung an die kreisangehörigen Gemeinden weiter, in denen die in den Nummern 1.4 und 2.3 genannten Voraussetzungen vorliegen. Erstempfänger sind die unteren Katastrophenschutzbehörden. Letztempfänger sind die kreisangehörigen Gemeinden.

Außer Kraft am 1. Juli 2025 durch Nummer 6 des RdErl. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 537)

Abschnitt 3 HWBLKatSRdErl 2023/2024 - Bewilligungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Förderung der Kosten für die bei der Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 eingesetzten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Brandschutzes in Niedersachsen
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3.1 Voraussetzung ist, dass bei den unteren Katastrophenschutzbehörden und den kreisangehörigen Gemeinden die in den Nummern 1.2 bis 1.4 jeweils beschriebenen Grundbedingungen vorgelegen haben.

3.2 Der Antragsteller nach den Nummern 2.1 und 2.2 muss nachweisen, dass die geleistete Nachbarschaftshilfe angefordert wurde und darüber hinaus keine überörtliche Hilfe angefordert oder geleistet wurde.

3.3 Der Antragsteller nach Nummer 2.3 kann Einsatzausgaben lediglich für den Zeitraum zwischen der Feststellung des Eintritts des außergewöhnlichen Ereignisses aufgrund des Hochwassers 2023/2024 und der Feststellung seines Endes durch die untere Katastrophenschutzbehörde beantragen.

3.4 Der Antragsteller hat sämtliche Belege zu prüfen und die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Ausgaben, für die die Billigkeitsleistung beantragt wird, zu bestätigen. Sofern die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Ausgaben vom Letztempfänger bestätigt wurde, ist diese Bestätigung dem Antrag beizufügen. Es ist dann ausreichend, dass der Antragsteller sich auf diese Bestätigung bezieht.

3.5 Sämtliche Kostenrechnungen sind zunächst durch den Empfänger der Billigkeitsleistung zu begleichen.

Außer Kraft am 1. Juli 2025 durch Nummer 6 des RdErl. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 537)

Abschnitt 4 HWBLKatSRdErl 2023/2024 - Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung

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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Förderung der Kosten für die bei der Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 eingesetzten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Brandschutzes in Niedersachsen
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4.1 Die Billigkeitsleistungen werden als nicht rückzahlbare einmalige Leistungen gewährt.

4.2 Die Einmalzahlung wird berechnet auf Basis der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Einsatzausgaben, die bei der Bewältigung des Weihnachtshochwassers 2023/2024 entstanden sind.

4.3 Einmalzahlungen nach den Nummern 1.2 und 1.3 betragen bis zu 100 % der nachgewiesenen Ausgaben der Nachbarschaftshilfe für Einheiten des Katastrophenschutzes.

4.4 Die Einmalzahlung nach der Nummer 1.4 beträgt bis zu 75 % der nachgewiesenen Einsatzausgaben der kreisangehörigen Gemeinden.

4.5 Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist unzulässig. Der Antragsteller oder der Letztempfänger ist verpflichtet, die Billigkeitsleistung zurückzuzahlen, soweit Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Fördermaßnahmen einzeln oder zusammen zu einer Überkompensation führen würden.

4.6 Die Einmalzahlung wird der unteren Katastrophenschutzbehörde in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung i. S. der Nummer 1.2 gewährt für Ausgaben, die dadurch entstanden sind, dass sie mit Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Nachbarschaftshilfe gegenüber anderen unteren Katastrophenschutzbehörden geleistet hat, während ein außergewöhnliches Ereignis gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 NKatSG festgestellt war, ohne dass überörtliche Hilfe angefordert wurde.

4.7 Die Einmalzahlung wird der unteren Katastrophenschutzbehörde in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung i. S. der Nummer 1.3 gewährt für Ausgaben, die dadurch entstanden sind, dass sie Nachbarschaftshilfe durch Kreisfeuerwehrbereitschaften oder deren Teileinheiten auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 NBrandSchG gegenüber anderen unteren Katastrophenschutzbehörden, welche kein außergewöhnliches Ereignis gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 NKatSG festgestellt haben, geleistet haben.

4.8 Die Einmalzahlung wird der kreisangehörigen Gemeinde in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung i. S. der Nummer 1.4 gewährt für Einsatzausgaben, wenn bei der unteren Katastrophenschutzbehörde, der sie angegliedert ist, ein außergewöhnliches Ereignis gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 NKatSG festgestellt war.

4.9 Ausgaben nach den Nummern 4.6 und 4.7 sind gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 NKatSG die Ausgaben für den Lohnersatz für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, die bei einem nicht-öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt sind, und die tatsächlich entstandenen Sachausgaben ohne Vorhaltekosten. Darunter fallen nicht die Ausgaben der Bekämpfung, für die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 NKatSG Zuwendungen gewährt werden, und nicht die Ausgaben für die im Zuge unmittelbar durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge bei der Bekämpfung verursachte Schäden.

4.10 Einsatzausgaben nach der Nummer 4.8 sind alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des außergewöhnlichen Ereignisses tatsächlich entstanden sind. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Ausgaben für den Lohnersatz der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer und um Ausgaben für Material- und Verbrauchsmittel, z. B. Betriebsstoffe für Fahrzeuge und Geräte, Ausgaben für die Verpflegung der Einsatzkräfte oder erforderliche (Ersatz-)Beschaffungen zur Lagebewältigung. Auch Schäden an Einsatzmitteln, die im Zusammenhang mit der Lagebewältigung entstanden sind, zählen zu den Einsatzausgaben, sofern kein Erstattungsanspruch gegenüber Dritten besteht. Vorhaltekosten und Ausgaben im Zuge unmittelbar durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge bei der Bekämpfung verursachter Schäden zählen nicht zu den Einsatzausgaben.

4.11 Ausgaben für den Lohnersatz an öffentliche Arbeitgeber sind gemäß den Bestimmungen des NKatSG nicht erstattungsfähig.

4.12 Reparaturleistungen und (Ersatz-)Beschaffungen, die nicht innerhalb von zehn Monaten nach dem Ende des Einsatzes beauftragt wurden, sind nicht erstattungsfähig. Langfristige und finanziell aufwendige Ersatzbeschaffungen sind umgehend zu melden und mit einem Kostenvoranschlag zu versehen.

4.13 Ausgaben für den Lohnersatz bei nicht-öffentlichen Arbeitgebern werden auch für den Freistellungszeitraum zur Wiederherstellung der Arbeits- und Dienstfähigkeit erstattet bis höchstens einen Tag nach dem Ende des jeweiligen Einsatzdienstes. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schichtdienst, die vorgeplante Arbeitszeiten am Wochenende aufgrund eines Einsatzdienstes nicht erbringen konnten, ist zur Berücksichtigung der Ausgaben für den Lohnersatz ein Nachweis über den Schichtplan zu erbringen.

Außer Kraft am 1. Juli 2025 durch Nummer 6 des RdErl. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 537)