Abschnitt 3 HWBLKatSRdErl 2023/2024 - Bewilligungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Förderung der Kosten für die bei der Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 eingesetzten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Brandschutzes in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- HWBLKatSRdErl 2023/2024,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100
3.1 Voraussetzung ist, dass bei den unteren Katastrophenschutzbehörden und den kreisangehörigen Gemeinden die in den Nummern 1.2 bis 1.4 jeweils beschriebenen Grundbedingungen vorgelegen haben.
3.2 Der Antragsteller nach den Nummern 2.1 und 2.2 muss nachweisen, dass die geleistete Nachbarschaftshilfe angefordert wurde und darüber hinaus keine überörtliche Hilfe angefordert oder geleistet wurde.
3.3 Der Antragsteller nach Nummer 2.3 kann Einsatzausgaben lediglich für den Zeitraum zwischen der Feststellung des Eintritts des außergewöhnlichen Ereignisses aufgrund des Hochwassers 2023/2024 und der Feststellung seines Endes durch die untere Katastrophenschutzbehörde beantragen.
3.4 Der Antragsteller hat sämtliche Belege zu prüfen und die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Ausgaben, für die die Billigkeitsleistung beantragt wird, zu bestätigen. Sofern die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Ausgaben vom Letztempfänger bestätigt wurde, ist diese Bestätigung dem Antrag beizufügen. Es ist dann ausreichend, dass der Antragsteller sich auf diese Bestätigung bezieht.
3.5 Sämtliche Kostenrechnungen sind zunächst durch den Empfänger der Billigkeitsleistung zu begleichen.
Außer Kraft am 1. Juli 2025 durch Nummer 6 des RdErl. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 537)