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  • ab 08.11.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 HWBLKatSRdErl 2023/2024 - Zweck und Gegenstand der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Förderung der Kosten für die bei der Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 eingesetzten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Brandschutzes in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
HWBLKatSRdErl 2023/2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

1.1 Das Land gewährt als Billigkeitsleistung i. S. des § 53 LHO nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen aus Landesmitteln finanzielle Leistungen in Form von Einmalzahlungen.

Ziel der Billigkeitsleistung ist es, den erheblichen Ausgabenanfall, der bei den unteren Katastrophenschutzbehörden und den kreisangehörigen Gemeinden durch die Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 entstanden ist, abzumildern, um eine Bedrohung bei der Mitwirkung im Katastrophenschutz durch eine Beeinträchtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu vermeiden und somit der Aufrechterhaltung der für die Gesellschaft wichtigen Katastrophenschutzstrukturen zu dienen, an deren Erhalt das Land ein besonderes Interesse hat.

Die außergewöhnliche Betroffenheit Niedersachsens durch das Hochwasser 2023/2024 führte zur Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses ungewöhnlichen Ausmaßes durch die Landesregierung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 NKatSG.

1.2 Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie werden den unteren Katastrophenschutzbehörden gewährt, denen Ausgaben der Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 dadurch entstanden sind, dass sie Nachbarschaftshilfe durch Einheiten des Katastrophenschutzes gegenüber anderen unteren Katastrophenschutzbehörden, welche ein außergewöhnliches Ereignis festgestellt haben, ohne dass überörtliche Hilfe angefordert wurde, geleistet haben.

1.3 Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie werden den unteren Katastrophenschutzbehörden gewährt, denen Ausgaben der Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 dadurch entstanden sind, dass sie Nachbarschaftshilfe durch Kreisfeuerwehrbereitschaften oder deren Teileinheiten auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 NBrandSchG gegenüber anderen unteren Katastrophenschutzbehörden, welche kein außergewöhnliches Ereignis festgestellt hatten, geleistet haben.

1.4 Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie werden den kreisangehörigen Gemeinden gewährt, die einer unteren Katastrophenschutzbehörde angehören, die ein außergewöhnliches Ereignis festgestellt hatte, und denen eigene Einsatzausgaben bei der Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 entstanden sind.

1.5 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Billigkeitsleistung wird als freiwillige Leistung gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Juli 2025 durch Nummer 6 des RdErl. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 537)