PflKAuflG,NI - Pflegekammer Niedersachsen-Auflösungsgesetz

Gesetz über die Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PflKAuflG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

Vom 28. April 2021 (Nds. GVBl. S. 244) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen1
Abwicklung2
Personal3
Vermögen4
Datenschutzrechtliche Regelungen5

Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen vom 28. April 2021 (Nds. GVBl. S. 244)

§ 1 PflKAuflG - Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PflKAuflG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

Die Pflegekammer Niedersachsen wird mit Ablauf des 30. November 2021 aufgelöst.

§ 2 PflKAuflG - Abwicklung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PflKAuflG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) 1Die bis zum Zeitpunkt der Auflösung anfallenden Aufgaben der Abwicklung werden von der Pflegekammer Niedersachsen wahrgenommen. 2Die nach diesem Zeitpunkt noch verbleibenden Aufgaben der Abwicklung werden vom Land übernommen.

(2) Zu den Aufgaben der Abwicklung gehören insbesondere

  1. 1.

    die Veräußerung von Vermögensgegenständen, sofern diese zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden und es keine Einlagerungsmöglichkeiten gibt,

  2. 2.

    die Erfüllung von Verbindlichkeiten,

  3. 3.

    die Rückzahlung der für die Beitragsjahre 2018 und 2019 von den Kammermitgliedern geleisteten Mitgliedsbeiträge nach § 8 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege (PflegeKG) sowie

  4. 4.

    die unverzügliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen und anderen Verträgen, die Verbindlichkeiten für einen Zeitpunkt nach der Auflösung begründen, soweit die darin vereinbarten Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklung nicht erforderlich sind.

(3) Die Pflegekammer Niedersachsen darf keine neuen Verbindlichkeiten mehr eingehen, es sei denn, diese sind zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklung erforderlich.

(4) 1Die Pflegekammer Niedersachsen ist von ihren Aufgaben nach den §§ 9 und 10 PflegeKG entbunden. 2Dies gilt nicht für die Aufgabe der Regelung der Weiterbildung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit dem Fünften Teil des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege. 3Weitere Ausnahmen von Satz 1 können von der Aufsichtsbehörde auf Antrag der Pflegekammer Niedersachsen zugelassen werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Abwicklung nach den Absätzen 1 und 2 nicht gefährdet wird.

§ 3 PflKAuflG - Personal

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Titel
Gesetz über die Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PflKAuflG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) 1Personen, die am 8. Mai 2021 in einem Arbeitsverhältnis zur Pflegekammer Niedersachsen standen, sind berechtigt, sich um landesintern ausgeschriebene Arbeitsplätze zu bewerben. 2Bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Land wird das Arbeitsverhältnis zur Pflegekammer Niedersachsen so berücksichtigt, als hätte es zum Land bestanden.

(2) Die Pflegekammer Niedersachsen darf keine neuen Arbeits- oder Dienstverhältnisse mehr begründen.

§ 4 PflKAuflG - Vermögen

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Titel
Gesetz über die Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PflKAuflG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

1Das Vermögen der Pflegekammer Niedersachsen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht mit Ablauf des 30. November 2021 auf das Land über. 2Dies gilt insbesondere für noch nicht erfüllte Ansprüche auf Rückerstattung der für die Beitragsjahre 2018 und 2019 von den Kammermitgliedern erhobenen Beiträge gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 PflegeKG.