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  • ab 08.05.2021 (aktuelle Fassung)

§ 2 PflKAuflG - Abwicklung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PflKAuflG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) 1Die bis zum Zeitpunkt der Auflösung anfallenden Aufgaben der Abwicklung werden von der Pflegekammer Niedersachsen wahrgenommen. 2Die nach diesem Zeitpunkt noch verbleibenden Aufgaben der Abwicklung werden vom Land übernommen.

(2) Zu den Aufgaben der Abwicklung gehören insbesondere

  1. 1.

    die Veräußerung von Vermögensgegenständen, sofern diese zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden und es keine Einlagerungsmöglichkeiten gibt,

  2. 2.

    die Erfüllung von Verbindlichkeiten,

  3. 3.

    die Rückzahlung der für die Beitragsjahre 2018 und 2019 von den Kammermitgliedern geleisteten Mitgliedsbeiträge nach § 8 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege (PflegeKG) sowie

  4. 4.

    die unverzügliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen und anderen Verträgen, die Verbindlichkeiten für einen Zeitpunkt nach der Auflösung begründen, soweit die darin vereinbarten Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklung nicht erforderlich sind.

(3) Die Pflegekammer Niedersachsen darf keine neuen Verbindlichkeiten mehr eingehen, es sei denn, diese sind zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklung erforderlich.

(4) 1Die Pflegekammer Niedersachsen ist von ihren Aufgaben nach den §§ 9 und 10 PflegeKG entbunden. 2Dies gilt nicht für die Aufgabe der Regelung der Weiterbildung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit dem Fünften Teil des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege. 3Weitere Ausnahmen von Satz 1 können von der Aufsichtsbehörde auf Antrag der Pflegekammer Niedersachsen zugelassen werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Abwicklung nach den Absätzen 1 und 2 nicht gefährdet wird.