§ 3 PflKAuflG - Personal
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PflKAuflG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
(1) 1Personen, die am 8. Mai 2021 in einem Arbeitsverhältnis zur Pflegekammer Niedersachsen standen, sind berechtigt, sich um landesintern ausgeschriebene Arbeitsplätze zu bewerben. 2Bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Land wird das Arbeitsverhältnis zur Pflegekammer Niedersachsen so berücksichtigt, als hätte es zum Land bestanden.
(2) Die Pflegekammer Niedersachsen darf keine neuen Arbeits- oder Dienstverhältnisse mehr begründen.