§ 4 PflKAuflG - Vermögen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PflKAuflG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
1Das Vermögen der Pflegekammer Niedersachsen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht mit Ablauf des 30. November 2021 auf das Land über. 2Dies gilt insbesondere für noch nicht erfüllte Ansprüche auf Rückerstattung der für die Beitragsjahre 2018 und 2019 von den Kammermitgliedern erhobenen Beiträge gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 PflegeKG.