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  • ab 08.05.2021 (aktuelle Fassung)

§ 4 PflKAuflG - Vermögen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PflKAuflG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

1Das Vermögen der Pflegekammer Niedersachsen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht mit Ablauf des 30. November 2021 auf das Land über. 2Dies gilt insbesondere für noch nicht erfüllte Ansprüche auf Rückerstattung der für die Beitragsjahre 2018 und 2019 von den Kammermitgliedern erhobenen Beiträge gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 PflegeKG.