§ 5 PflKAuflG - Datenschutzrechtliche Regelungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PflKAuflG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
1Die personenbezogenen Daten der Personen, die vor dem 1. Dezember 2021 Kammermitglieder waren, dürfen vom Land zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und der Weiterbildung nach dem Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetz verarbeitet werden. 2Sie sind unverzüglich zu löschen, sobald ihre Kenntnis nicht mehr zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2023.