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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 9 NVersRücklG - Jahresbericht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Amtliche Abkürzung
NVersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442020000000

Das Finanzministerium erstellt den Jahresbericht für das Sondervermögen. In dem Jahresbericht sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.