§ 1 NVersRücklG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- NVersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442020000000
Dieses Gesetz regelt die Rücklagen für die Versorgung
- 1.der Beamtinnen und Beamten des Landes, der kommunalen Körperschaften und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 2.der Richterinnen und Richter des Landes sowie
- 3.der Mitglieder der Landesregierung.