§ 12 NVersRücklG - Sonstige Versorgungsrücklagen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- NVersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442020000000
(1) Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden mit ihrer Versorgungsrücklage jeweils ein Sondervermögen oder beteiligen sich an einem Sondervermögen aus Versorgungsrücklagen, das bei einer gemeinsamen Versorgungseinrichtung gebildet wird. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, solange Rückstellungen in Höhe der künftigen Pensionsverpflichtungen gebildet werden, wenn mit der Bildung der Rückstellung bereits vor dem 1. Juli 1999 begonnen wurde.
(2) Das Sondervermögen ist von Vermögen mit anderer Zweckbestimmung getrennt zu halten. Bei gemeinschaftlichen Sondervermögen ist der Anteil jedes Beteiligten gesondert auszuweisen.
(3) Die nähere Ausgestaltung des Sondervermögens bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(4) Bei Versorgungseinrichtungen, die am 1. Juli 1999 bereits bestehen, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von Absatz 1 oder 2 abgewichen werden, sofern der Sicherungszweck nicht gefährdet wird.
(5) Für die Haushaltsjahre ab 2010 müssen den Sondervermögen Mittel nicht mehr zugeführt werden.