GEKN,NI - Epidemiologisches Krebsregister Niedersachsen-Gesetz

Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN)

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN)
Amtliche Abkürzung
GEKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

Vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 550 - VORIS 21067 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 340)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zweck des Gesetzes, Aufgaben und Organisation des Krebsregisters1
Begriffsbestimmungen2
Meldepflicht und Meldeberechtigung3
Widerspruch4
Aufwandsentschädigung5
Übermittlung von Daten durch öffentliche Stellen an das Krebsregister6
Vertrauensstelle7
Registerstelle8
Verarbeitung von Daten aus Screeningverfahren9
Geheimhaltung von Schlüsseln10
Abgleich und Übermittlung von Daten11
Datenaustausch mit dem KKN11a
Auskunftsrecht12
Löschung13
Jahresbericht14
Aufsicht, Zuständigkeiten15
Straftaten16
Ordnungswidrigkeiten17
Übergangsvorschriften18
Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten19
Inkrafttreten20

§ 1 GEKN - Zweck des Gesetzes, Aufgaben und Organisation des Krebsregisters

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN)
Amtliche Abkürzung
GEKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Dieses Gesetz dient der Verbesserung der Datengrundlage für die Krebsepidemiologie und damit der Krebsbekämpfung. 2Es regelt die Verarbeitung personen- und krankheitsbezogener Daten über Erkrankungen in Form von

  1. 1.

    bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühformen,

  2. 2.

    Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens und

  3. 3.

    gutartigen Neubildungen, die vom Zentralnervensystem ausgehen,

(Tumorerkrankungen) durch das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (Krebsregister).

(2) Das Krebsregister hat

  1. 1.

    das Auftreten und die Trendentwicklung von Tumorerkrankungen zu beobachten und statistisch-epidemiologisch auszuwerten,

  2. 2.

    Daten für die Gesundheitsplanung und für die epidemiologische Forschung einschließlich der Ursachenforschung bereitzustellen,

  3. 3.

    Daten für eine Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen zur Verfügung zu stellen sowie zur Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung beizutragen und

  4. 4.

    Daten für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Krebsregister soll

  1. 1.

    Untersuchungen der Arbeits- und Ernährungsmedizin und der Umwelttoxikologie unterstützen sowie

  2. 2.

    mit Einrichtungen zusammenarbeiten, die Tumorerkrankungen oder Patientendaten registrieren oder auswerten.

(4) Das Krebsregister darf über die Aufgaben nach Absatz 2 hinaus Analysen zu Tumorerkrankungen eigenständig durchführen.

(5) Das Krebsregister besteht aus einer ärztlich geleiteten Vertrauensstelle und einer hiervon räumlich, organisatorisch und personell getrennten Registerstelle.

§ 2 GEKN - Begriffsbestimmungen

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Titel
Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN)
Amtliche Abkürzung
GEKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) Identitätsdaten sind folgende, die Identifizierung von Personen ermöglichende Daten:

  1. 1.

    Familienname, Vornamen, frühere Namen,

  2. 2.

    Geschlecht,

  3. 3.

    Anschrift und die zugehörigen geographischen Koordinaten,

  4. 4.

    Geburtsdatum,

  5. 5.

    Datum der ersten Tumordiagnose,

  6. 6.

    Krankenversichertennummer gemäß § 290 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs,

  7. 7.

    Patientenidentifikationsnummer (Absatz 6),

  8. 8.

    Kommunikationsnummer (Absatz 8) und

  9. 9.

    Sterbedatum.

(2) Epidemiologische Daten sind folgende Daten:

  1. 1.

    Geschlecht,

  2. 2.

    Monat und Jahr der Geburt,

  3. 3.

    Wohnort mit Postleitzahl und amtlichem Gemeindeschlüssel,

  4. 4.

    zur Anschrift gehörige geographische Koordinaten in einer Genauigkeit von 1.000 Meter mal 1.000 Meter,

  5. 5.

    Zeitpunkt des Zuzugs an den gegenwärtigen Wohnort und die Zeitpunkte des Zuzugs an frühere Wohnorte und des Wegzugs von früheren Wohnorten,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeiten,

  7. 7.

    Geburtsort und Geburtsstaat,

  8. 8.

    Art der ausgeübten Berufe und Zeitraum der jeweiligen Berufstätigkeit; Art, Dauer und Ausmaß des Einwirkens beruflich bedingter Risikofaktoren; im Fall einer Berufskrankheit die Nummer nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung,

  9. 9.

    Tumordiagnose im Klartext und nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweiligen vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen und vom Bundesministerium für Gesundheit in Kraft gesetzten Fassung, histologische Diagnose im Klartext und nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten (ICD-O),

  10. 10.

    Lokalisation des Tumors, bei paarigen Organen auch die Seite,

  11. 11.

    Anlass der aktuellen Untersuchung,

  12. 12.

    Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,

  13. 13.

    frühere Tumorerkrankungen,

  14. 14.

    Jahr der Diagnose bei früheren Tumorerkrankungen und Art der Therapie,

  15. 15.

    Stadium der Tumorerkrankung zum Zeitpunkt der ersten Diagnose, insbesondere der TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe des Tumors, des Lymphknotenbefalls und des Metastasierungsgrades,

  16. 16.

    Art der Sicherung der Diagnose: klinischer Befund, histologische Diagnose, zytologische Diagnose, Obduktion, sonstige,

  17. 17.

    Art der Therapie:

    1. a)

      kurativ oder palliativ,

    2. b)

      operative, Strahlen-, Chemo- oder andere Therapie,

  18. 18.

    Familienanamnese,

  19. 19.

    Risikofaktoren, soweit sie nicht von Nummer 8 erfasst sind,

  20. 20.

    Angaben zum Verlauf der Tumorerkrankung hinsichtlich des Auftretens eines Rezidivs, einer Metastasierung und einer Progression, jeweils mit Befunddatum,

  21. 21.

    Sterbemonat und Sterbejahr,

  22. 22.

    Todesursache,

  23. 23.

    Epikrise,

  24. 24.

    Befund nach durchgeführter Obduktion,

  25. 25.

    bei Teilnahme an Reihenuntersuchungen auf Krebs (Screeningverfahren): Screeningergebnis und Screeningdatum sowie die Bewertung einer im Zeitraum zwischen zwei Screeninguntersuchungen aufgetretenen Tumorerkrankung (Intervallkarzinom) und

  26. 26.

    biologische Eigenschaften eines Tumors, Prognosefaktoren und prädikative Marker.

(3) Faktisch anonymisierte epidemiologische Daten sind folgende Daten:

  1. 1.

    Geschlecht,

  2. 2.

    Jahr der Geburt,

  3. 3.

    Bezeichnung der Wohnregion in Form einer regionalen Beobachtungseinheit mit einer Einwohnerzahl von mindestens 5.000 und

  4. 4.

    die Daten nach Absatz 2 Nrn. 9, 10, 12, 15 bis 17 und 20 bis 26.

(4) Kontrollnummern sind Zeichenfolgen, die aus Identitätsdaten gebildet werden und aus denen die Identitätsdaten nicht wiedergewonnen werden können.

(5) Ein Chiffrat ist eine Zeichenfolge, die aus Identitätsdaten mittels asymmetrischer Verschlüsselung gebildet wird und aus der die Identitätsdaten wiedergewonnen werden können.

(6) Eine Patientenidentifikationsnummer ist eine von einer meldenden Einrichtung gebildete Zeichenfolge, die der meldenden Einrichtung die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht.

(7) Kooperierende Einrichtungen sind insbesondere die Nachsorgeleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen, Klinikregister, Tumorzentren, onkologische Zentren und das Deutsche Kinderkrebsregister.

(8) Eine Kommunikationsnummer ist eine Zeichenfolge, die nur vorübergehend für den Datenabgleich und den Datenfluss zwischen dem Krebsregister und den für ein Screeningverfahren zuständigen Stellen, den kooperierenden Einrichtungen, dem Zentrum für Krebsregisterdaten und den Krebsregistern anderer Länder gebildet wird.

(9) Betroffene Personen sind Personen,

  1. 1.

    bei denen eine Tumorerkrankung vorliegt oder vorgelegen hat und

  2. 2.

    die in Niedersachsen ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung nach den §§ 21 und 22 des Bundesmeldegesetzes haben oder gehabt haben oder in Niedersachsen behandelt werden oder behandelt wurden.

§ 3 GEKN - Meldepflicht und Meldeberechtigung

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Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN)
Amtliche Abkürzung
GEKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Wer als Ärztin, Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt eine Tumorerkrankung feststellt oder behandelt, hat dies nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 vor Ablauf des auf den Zeitpunkt der Feststellung oder den Beginn der Behandlung folgenden Quartals an die Vertrauensstelle unabhängig von einem Widerspruch nach § 4 Abs. 1 zu melden. 2Satz 1 gilt nicht für Erkrankungen und frühere Erkrankungen, die nur im Rahmen einer Anamnese festgestellt werden und mit der Inanspruchnahme der Ärztin, des Arztes, der Zahnärztin oder des Zahnarztes nicht in einem medizinischen Zusammenhang stehen.

(2) 1Die Meldung nach Absatz 1 muss die Daten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Nr. 3 mit Ausnahme der geographischen Koordinaten, Nrn. 4 und 9 sowie Abs. 2 Nrn. 9, 10, 12, 15 und 16 enthalten. 2Die Meldung darf alle weiteren Daten nach § 2 Abs. 1 und 2 enthalten (Meldeberechtigung).

(3) Die Meldung nach Absatz 1 muss außerdem enthalten:

  1. 1.

    Name und Anschrift der oder des Meldepflichtigen, Name und Anschrift der Einrichtung, in der sie oder er tätig ist, sowie Datum der Meldung,

  2. 2.

    im Fall einer von der oder dem Meldepflichtigen veranlassten histopathologischen, zytologischen oder molekularpathologischen Befundung den Namen und die Anschrift der durchführenden Einrichtung,

  3. 3.

    bei Meldungen durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der eine histopathologische, zytologische oder molekularpathologische Befundung vorgenommen hat, den Namen und die Anschrift der Veranlasserin oder des Veranlassers der Untersuchung,

  4. 4.

    Mitteilung über einen Widerspruch nach § 4 Abs. 1,

  5. 5.

    Mitteilung über eine nach § 4 Abs. 3 Satz 4 unterbliebene Unterrichtung und

  6. 6.

    von verstorbenen Personen die Daten nach § 2 Abs. 2 Nrn. 21 und 22.

(4) Sind in einer Einrichtung wegen derselben Tumorerkrankung mehrere Personen nach Absatz 1 meldepflichtig, so ist die Meldepflicht erfüllt, wenn eine dieser Personen die Meldung abgibt.

(5) 1Die oder der Meldepflichtige kann die Meldepflicht nach Absatz 1 mit Einwilligung der betroffenen Person auch in der Weise erfüllen, dass die Meldung an eine mit dem Krebsregister kooperierende Einrichtung, die sich zur Weiterleitung der Meldung an die Vertrauensstelle verpflichtet hat, gerichtet wird. 2Kooperierende Einrichtungen dürfen die weiterzuleitende Meldung um eine Patientenidentifikationsnummer ergänzen.

(6) Die oder der Meldepflichtige hat die Meldung in den Krankenunterlagen zu dokumentieren.

§ 4 GEKN - Widerspruch

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Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN)
Amtliche Abkürzung
GEKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Betroffene Personen haben das Recht, der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 mit Ausnahme der geographischen Koordinaten und Nrn. 4, 6 und 7 zu widersprechen. 2Hat die betroffene Person das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, so handeln die Personensorgeberechtigten für die betroffene Person.

(2) 1Der Widerspruch kann bei allen in Niedersachsen tätigen Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten eingelegt werden. 2Diese sind verpflichtet, die Vertrauensstelle unverzüglich über den Widerspruch zu unterrichten und die Daten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Nr. 3 mit Ausnahme der geographischen Koordinaten und Nr. 4 zu übermitteln. 3Die Vertrauensstelle bestätigt der Ärztin, dem Arzt, der Zahnärztin oder dem Zahnarzt den Eingang der Unterrichtung. 4Der Widerspruch kann auch bei der Vertrauensstelle schriftlich eingelegt werden; die elektronische Übermittlung ist ausgeschlossen. 5Es ist ein von der Vertrauensstelle vorgegebener Vordruck zu verwenden, der vollständig ausgefüllt zusammen mit einer Ablichtung eines amtlichen Ausweises der betroffenen Person einzusenden ist. 6Die Vertrauensstelle bestätigt der betroffenen Person den Eingang des Widerspruchs; hat die betroffene Person das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, so erhalten die Personensorgeberechtigten die Bestätigung.

(3) 1Die oder der Meldepflichtige hat die betroffene Person zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Meldepflicht nach § 3 Abs. 1 zu informieren und darüber zu unterrichten, welche Daten in der Meldung enthalten sein müssen und welche Daten in der Meldung enthalten sein können. 2Sie oder er hat die betroffene Person auch über das Widerspruchsrecht nach Absatz 1 zu unterrichten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Meldepflichtige, die eine Tumorerkrankung feststellen, ohne persönlichen Kontakt zu der betroffenen Person gehabt zu haben. 4Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, wenn die betroffene Person wegen der Gefahr einer erheblichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes über das Vorliegen einer Tumorerkrankung nicht informiert worden ist. 5Die Unterrichtung, die Gründe für ein Unterbleiben der Unterrichtung nach Satz 4 und ein Widerspruch nach Absatz 1 sind in den Krankenunterlagen zu dokumentieren.

(4) 1Erhält die Vertrauensstelle Kenntnis vom Widerruf einer dem Deutschen Kinderkrebsregister erteilten Einwilligung für die Verarbeitung personenbezogener Daten, so löst dies dieselben Rechtsfolgen aus wie ein Widerspruch nach Absatz 1. 2Dies gilt auch für den Widerruf einer Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten oder für einen Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Recht eines anderen Bundeslandes.