Ev-LuthLKÄndVbgG,NI - Evangelisch-lutherische Landeskirche Änderungsvereinbarungsgesetz

Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zur Änderung der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über das Gymnasium Andreanum in Hildesheim

Bibliographie

Titel
Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zur Änderung der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über das Gymnasium Andreanum in Hildesheim
Redaktionelle Abkürzung
Ev-LuthLKÄndVbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 339 - VORIS 22410 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 Ev-LuthLKÄndVbgG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zur Änderung der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über das Gymnasium Andreanum in Hildesheim
Redaktionelle Abkürzung
Ev-LuthLKÄndVbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Der am 16. Mai 2007 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zur Änderung der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über das Gymnasium Andreanum in Hildesheim wird zugestimmt.

(2) Die Vereinbarung wird in der Anlage veröffentlicht.

Art. 2 Ev-LuthLKÄndVbgG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zur Änderung der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über das Gymnasium Andreanum in Hildesheim
Redaktionelle Abkürzung
Ev-LuthLKÄndVbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

In § 191 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 301), wird das Wort "acht" durch das Wort "zwei" ersetzt.

Art. 3 Ev-LuthLKÄndVbgG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zur Änderung der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über das Gymnasium Andreanum in Hildesheim
Redaktionelle Abkürzung
Ev-LuthLKÄndVbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Hannover, den 12. Juli 2007

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages

Jürgen G a n s ä u e r 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Christian W u l f f

Anlage 1 Ev-LuthLKÄndVbgG - Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zur Änderung der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über das Gymnasium Andreanum in Hildesheim

Bibliographie

Titel
Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zur Änderung der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über das Gymnasium Andreanum in Hildesheim
Redaktionelle Abkürzung
Ev-LuthLKÄndVbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Anlage

Zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Kultusminister,

und

der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, vertreten durch die Landesbischöfin,

wird in weiterer Ausführung des Artikels 5 Abs. 2 des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 sowie des Artikels 5 des Ergänzungsvertrages zum Vertrag mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 4. März 1965 folgende Vereinbarung getroffen:

Die Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über das Gymnasium Andreanum in Hildesheim vom 30. November 1977 wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 1

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

  1. 1.

    In der Überschrift werden die Worte "das Gymnasium Andreanum in Hildesheim" durch die Worte "Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Landeskirche Hannovers" ersetzt.

  2. 2.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

      Das Wort "Privatschule" wird durch das Wort "Ersatzschule" ersetzt.

    2. b)

      Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

      " Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers errichtet und betreibt darüber hinaus an vier einvernehmlich mit dem Land festzulegenden Standorten Schulen in ihrer Trägerschaft."

  3. 3.

    In § 2 werden das Wort "Ersatzschule" durch das Wort "Ersatzschulen", das Wort "ihr" durch das Wort "ihnen" und die Worte "eines anerkannten Gymnasiums" durch die Worte "anerkannter Ersatzschulen" ersetzt.

  4. 4.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird der Verweis "§ 136" durch den Verweis "§ 155" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden das Wort "Privatschulen" durch die Worte "Schulen in freier Trägerschaft" und die Worte "§ 135 und der §§ 137 bis 142" durch die Worte "§ 154 und der §§ 156 bis 161" ersetzt.

    3. c)

      Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

      "(3) Für die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Lehrkräfte des Andreanums, die am 31. Juli 2007 in der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) angemeldet waren, erfolgt die Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung abweichend von Absatz 1 nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft."

  1. Artikel 2

(1) Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages in Form eines Landesgesetzes.

(2) Die Vereinbarung tritt zeitgleich mit dem in Absatz 1 genannten Landesgesetz in Kraft.

Hannover, den 16. Mai 2007


Für das Land Niedersachsen

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

Der Niedersächsische Kultusminister

B u s e m a n n


Für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

Die Landesbischöfin

Dr. K ä ß m a n n