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  • ab 01.08.2007 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 Ev-LuthLKÄndVbgG - Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zur Änderung der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über das Gymnasium Andreanum in Hildesheim

Bibliographie

Titel
Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zur Änderung der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über das Gymnasium Andreanum in Hildesheim
Redaktionelle Abkürzung
Ev-LuthLKÄndVbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Anlage

Zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Kultusminister,

und

der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, vertreten durch die Landesbischöfin,

wird in weiterer Ausführung des Artikels 5 Abs. 2 des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 sowie des Artikels 5 des Ergänzungsvertrages zum Vertrag mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 4. März 1965 folgende Vereinbarung getroffen:

Die Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über das Gymnasium Andreanum in Hildesheim vom 30. November 1977 wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 1

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

  1. 1.

    In der Überschrift werden die Worte "das Gymnasium Andreanum in Hildesheim" durch die Worte "Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Landeskirche Hannovers" ersetzt.

  2. 2.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

      Das Wort "Privatschule" wird durch das Wort "Ersatzschule" ersetzt.

    2. b)

      Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

      " Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers errichtet und betreibt darüber hinaus an vier einvernehmlich mit dem Land festzulegenden Standorten Schulen in ihrer Trägerschaft."

  3. 3.

    In § 2 werden das Wort "Ersatzschule" durch das Wort "Ersatzschulen", das Wort "ihr" durch das Wort "ihnen" und die Worte "eines anerkannten Gymnasiums" durch die Worte "anerkannter Ersatzschulen" ersetzt.

  4. 4.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird der Verweis "§ 136" durch den Verweis "§ 155" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden das Wort "Privatschulen" durch die Worte "Schulen in freier Trägerschaft" und die Worte "§ 135 und der §§ 137 bis 142" durch die Worte "§ 154 und der §§ 156 bis 161" ersetzt.

    3. c)

      Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

      "(3) Für die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Lehrkräfte des Andreanums, die am 31. Juli 2007 in der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) angemeldet waren, erfolgt die Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung abweichend von Absatz 1 nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft."

  1. Artikel 2

(1) Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages in Form eines Landesgesetzes.

(2) Die Vereinbarung tritt zeitgleich mit dem in Absatz 1 genannten Landesgesetz in Kraft.

Hannover, den 16. Mai 2007


Für das Land Niedersachsen

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

Der Niedersächsische Kultusminister

B u s e m a n n


Für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

Die Landesbischöfin

Dr. K ä ß m a n n