UnfVBesHGVO,NI - Unfallversicherungsträger BesoldungshöchstGrVO

Verordnung über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und Besoldungshöchstgrenzen für bestimmte Sozialversicherungsträger

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und Besoldungshöchstgrenzen für bestimmte Sozialversicherungsträger
Redaktionelle Abkürzung
UnfVBesHGVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Vom 14. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 405 - VORIS 20120 -)

Auf Grund

des § 116 Abs. 1 Satz 1, des § 117 Abs. 1 und 3 Satz 1, des § 128 Abs. 2 und des § 218 Abs. 3 Satz 2 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), und

des Artikels VIII § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Landesunfallkasse Niedersachsen1
Gemeindeunfallversicherungsverbände2
Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen3
Besoldungshöchstgrenzen4
In-Kraft-Treten5

§ 1 UnfVBesHGVO - Landesunfallkasse Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und Besoldungshöchstgrenzen für bestimmte Sozialversicherungsträger
Redaktionelle Abkürzung
UnfVBesHGVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) 1Die Landesunfallkasse Niedersachsen ist Unfallversicherungsträger im Landesbereich. 2Sie ist abweichend von § 128 Abs. 1 SGB VII nicht zuständig für Personen nach § 128 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 SGB VII. 3Sie hat ihren Sitz in Hannover.

(2) Der Vertreterversammlung und dem Vorstand der Landesunfallkasse Niedersachsen gehört jeweils eine Arbeitgebervertreterin oder ein Arbeitgebervertreter an.

§ 2 UnfVBesHGVO - Gemeindeunfallversicherungsverbände

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und Besoldungshöchstgrenzen für bestimmte Sozialversicherungsträger
Redaktionelle Abkürzung
UnfVBesHGVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) 1Der Braunschweigische Gemeinde-Unfallversicherungsverband, der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover und der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg sind Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich. 2Sie sind über § 129 SGB VII hinaus auch für die Personen nach § 128 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 SGB VII zuständig, soweit nicht nach § 3 die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen zuständig ist.

(2) Örtlich zuständig sind

  1. 1.
    der Braunschweigische Gemeinde-Unfallversicherungsverband für das Gebiet der Landkreise Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel sowie der kreisfreien Städte Braunschweig und Salzgitter,
  2. 2.
    der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg für das Gebiet der Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg, Vechta und Wesermarsch sowie der kreisfreien Städte Delmenhorst, Oldenburg (Oldenburg) und Wilhelmshaven und
  3. 3.
    der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover für das übrige Gebiet des Landes.

§ 3 UnfVBesHGVO - Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und Besoldungshöchstgrenzen für bestimmte Sozialversicherungsträger
Redaktionelle Abkürzung
UnfVBesHGVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen ist für das Gebiet des Landes Niedersachsen Unfallversicherungsträger für die Personen, die in Einrichtungen der Feuerwehren tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen.

§ 4 UnfVBesHGVO - Besoldungshöchstgrenzen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und Besoldungshöchstgrenzen für bestimmte Sozialversicherungsträger
Redaktionelle Abkürzung
UnfVBesHGVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Die Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung der in den §§ 1 bis 3 bezeichneten Unfallversicherungsträger und der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die der Aufsicht des Landes unterliegen, ermittelt das aufsichtführende Ministerium nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anhand von Punktwerten.

(2) 1Für die Berechnung der Punktwerte gelten § 1 Abs. 2 bis 6 sowie § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2Abs. 2 und 4 der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter (nachfolgend: FestlegungsVO) entsprechend. 2Über die Erhöhung eines Punktwertes nach § 1 Abs. 6 Satz 1 FestlegungsVO entscheidet das aufsichtführende Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. 3Die Punktwerte werden im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.

(3) Für die Zuordnung der Punktwerte zu den Besoldungshöchstgrenzen gilt § 3 FestlegungsVO mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Anwendung von § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FestlegungsVO jeweils der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt zugrunde zu legen ist.