§ 4 UnfVBesHGVO - Besoldungshöchstgrenzen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und Besoldungshöchstgrenzen für bestimmte Sozialversicherungsträger
- Redaktionelle Abkürzung
- UnfVBesHGVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Die Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung der in den §§ 1 bis 3 bezeichneten Unfallversicherungsträger und der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die der Aufsicht des Landes unterliegen, ermittelt das aufsichtführende Ministerium nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anhand von Punktwerten.
(2) 1Für die Berechnung der Punktwerte gelten § 1 Abs. 2 bis 6 sowie § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 und 4 der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter (nachfolgend: FestlegungsVO) entsprechend. 2Über die Erhöhung eines Punktwertes nach § 1 Abs. 6 Satz 1 FestlegungsVO entscheidet das aufsichtführende Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. 3Die Punktwerte werden im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.
(3) Für die Zuordnung der Punktwerte zu den Besoldungshöchstgrenzen gilt § 3 FestlegungsVO mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Anwendung von § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FestlegungsVO jeweils der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt zugrunde zu legen ist.