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  • ab 21.12.2005 (aktuelle Fassung)

§ 1 UnfVBesHGVO - Landesunfallkasse Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und Besoldungshöchstgrenzen für bestimmte Sozialversicherungsträger
Redaktionelle Abkürzung
UnfVBesHGVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) 1Die Landesunfallkasse Niedersachsen ist Unfallversicherungsträger im Landesbereich. 2Sie ist abweichend von § 128 Abs. 1 SGB VII nicht zuständig für Personen nach § 128 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 SGB VII. 3Sie hat ihren Sitz in Hannover.

(2) Der Vertreterversammlung und dem Vorstand der Landesunfallkasse Niedersachsen gehört jeweils eine Arbeitgebervertreterin oder ein Arbeitgebervertreter an.