§ 1 UnfVBesHGVO - Landesunfallkasse Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und Besoldungshöchstgrenzen für bestimmte Sozialversicherungsträger
- Redaktionelle Abkürzung
- UnfVBesHGVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) 1Die Landesunfallkasse Niedersachsen ist Unfallversicherungsträger im Landesbereich. 2Sie ist abweichend von § 128 Abs. 1 SGB VII nicht zuständig für Personen nach § 128 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 SGB VII. 3Sie hat ihren Sitz in Hannover.
(2) Der Vertreterversammlung und dem Vorstand der Landesunfallkasse Niedersachsen gehört jeweils eine Arbeitgebervertreterin oder ein Arbeitgebervertreter an.