ZustVO-Abfall,NI - Zuständigkeitsverordnung-Abfall

Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011100000

Vom 18. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 557 - VORIS 28400 01 11 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 62)

Auf Grund des § 17 Nr. 4 und des § 42 Abs. 5 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) in der Fassung vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 539), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anordnungen1
Oberste Abfallbehörde2
Zentrale Stelle für Sonderabfälle3
Staatliche Gewerbeaufsichtsämter4
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie5
Region Hannover6
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz7
In-Kraft-Treten8

§ 1 ZustVO-Abfall - Anordnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011100000

Jede nach den §§ 2 bis 6 zuständige Behörde ist bei den dort genannten Maßnahmen auch zuständig für

  1. 1.

    Anordnungen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 des Elektronik- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG),

  2. 2.
  3. 3.

    Anordnungen nach § 2 Abs. 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 ZustVO-Abfall - Oberste Abfallbehörde

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Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011100000

Die oberste Abfallbehörde ist zuständig für

  1. 1.

    die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen und den Widerruf nach § 20 Abs. 2 KrWG,

  2. 2.

    die Verlängerung einer Pflichtenübertragung nach § 72 Abs. 1 Satz 2 KrWG,

  3. 3.

    die Aufgaben nach § 29 Abs. 1 bis 3 KrWG, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie oder nach § 6 Abs. 2 die Region Hannover zuständig ist,

  4. 4.

    die Festsetzung nach § 30 Abs. 3 Satz 6 NAbfG,

  5. 5.

    die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen

    1. a)

      der §§ 4 und 9 Abs. 2 bis 4 und 6 ElektroG sowie

    2. b)

      des § 9 Abs. 9 ElektroG, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Altgeräte sammelt und zurücknimmt,

  6. 6.

    die Aufgaben nach § 20 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), in der jeweils geltenden Fassung,

  7. 7.

    die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 NachwV,

  8. 8.

    die Genehmigung zum Betreiben eines Systems und die übrigen Maßnahmen nach § 18 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) sowie die Überwachung der Systembetreiber nach § 47 Abs. 1 bis 6 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 VerpackG hinsichtlich der Einhaltung des § 7 Abs. 6 VerpackG.

§ 3 ZustVO-Abfall - Zentrale Stelle für Sonderabfälle

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Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
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Niedersachsen
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28400011100000

(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist zuständig für

  1. 1.

    das Notifizierungsverfahren einschließlich der Anordnung von Rückführungen nach

    1. a)

      der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1),

    2. b)

      dem Abfallverbringungsgesetz und

    3. c)

      den aufgrund des Abfallverbringungsgesetzes erlassenen Verordnungen,

    soweit nicht die Landwirtschaftskammer Niedersachsen nach § 1 Nr. 33 der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 20. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 621), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 236), in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist.

  2. 2.

    die Vorabzustimmung nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 im Benehmen mit der für die Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde,

  3. 3.

    die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage oder den Abfallentsorger zuständigen Behörde nach den §§ 3 bis 6 Abs. 1 und 5 und § 7 Abs. 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3, nach § 15 Nr. 2, § 19 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Sätze 1 und 3, § 30 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 3 und der Anlage 3 Nr. 2 Buchst. a, auch in Verbindung mit Buchst. b, NachwV,

  4. 4.

    die Aufgaben der für den Abfallerzeuger und Einsammler zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 1, 2 und 5 und § 7 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3, nach § 9 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Satz 2 und der Anlage 3 Nr. 2 Buchst. a, auch in Verbindung mit Buchst. b, NachwV,

  5. 5.

    die Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 NachwV und die Anordnung nach § 8 Abs. 2 NachwV, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 NachwV, im Benehmen mit der für den Abfallentsorger zuständigen Behörde,

  6. 6.

    die Freistellung nach § 26 Abs. 1 NachwV von der Pflicht zur elektronischen Nachweisführung nach Teil 2 Abschnitt 4 in Verbindung mit den Abschnitten 1 und 2 NachwV sowie von der Pflicht zum Führen elektronischer Register nach Teil 3 NachwV,

  7. 7.

    die Aufgaben nach Artikel 7 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates vom 16. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 55 S. 1).

(2) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständig für die Feststellung des Vorliegens der Andienungspflicht. § 4 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

§ 4 ZustVO-Abfall - Staatliche Gewerbeaufsichtsämter

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Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
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28400011100000

(1) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig für die nachfolgend genannten Aufgaben, soweit es Anlagen im Sinne des § 4 oder des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) überwacht:

  1. 1.

    Anordnungen nach § 62 KrWG zur Durchsetzung der Grundpflichten nach den §§ 7 und 15 KrWG, soweit

    1. a)

      diese nicht durch Verordnungen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes konkretisiert sind oder

    2. b)

      das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt nach Nummer 2, 7 oder 9 für die Überwachung zuständig ist,

  2. 2.

    die Überwachung nach § 47 KrWG

    1. a)

      der Vermeidung nach Maßgabe der aufgrund der §§ 24 und 25 KrWG erlassenen Verordnungen,

    2. b)

      der Abfallbewirtschaftung, soweit nicht

      1. aa)

        nach Absatz 3 Nr. 1 das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim für die Überwachung der Makler von Abfällen zuständig ist, oder

      2. bb)

        für Deponien die Zuständigkeit in Absatz 2 Nr. 3 geregelt ist, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 oder 2 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie oder nach § 6 Abs. 3 die Region Hannover zuständig ist,

      und

    3. c)

      bei Abfallbehandlungsanlagen, die von ihm genehmigt werden,

    im Fall der Buchstaben b und c auch nach Maßgabe der aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Verordnungen,

  3. 3.
    1. a)

      Befreiungen nach § 26 Abs. 1 NachwV,

    2. b)

      Anordnungen nach § 26 Abs. 2 NachwV und § 51 KrWG und

    3. c)

      Zulassungen nach § 14 NachwV, soweit nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 die Zentrale Stelle für Sonderabfälle oder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a, b oder c das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,

  4. 3a.

    die Entziehung des Zertifikates und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens sowie die Untersagung nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG,

  5. 4.

    die Entgegennahme einer Anzeige oder Mitteilung nach § 58 KrWG, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. d das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,

  6. 5.

    die Anordnung der Bestellung von Abfallbeauftragten nach § 59 Abs. 2 KrWG, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,

  7. 6.

    die Anordnung nach § 8 Abs. 1 NachwV,

  8. 7.

    die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen

    1. a)

      der §§ 2 bis 9 der Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), mit den nachfolgenden Änderungen,

    2. b)

      der §§ 3 bis 7 Abs. 4 und der §§ 8 bis 12 Abs. 3 der Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 26 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nach Absatz 3 Nr. 12 oder 14 das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zuständig ist,

    3. c)

      des § 3 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), in der jeweils geltenden Fassung,

    4. d)

      der §§ 2 bis 5 der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), geändert durch Artikel 7 b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung,

    5. e)

      der §§ 2 bis 4 der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung,

    6. f)

      der §§ 3 bis 6 und 8 bis 10 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nach Absatz 3 Nr. 12 oder 14 das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zuständig ist,

    7. g)

      der § 6 Abs. 2 Sätze 4 und 5 und Abs. 4, der §§ 7 und 9 Abs. 7 und 8, der §§ 10, 11 und 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 6 ElektroG sowie des § 9 Abs. 9 ElektroG, soweit nicht nach § 2 Nr. 5 Buchst. b die oberste Abfallbehörde zuständig ist,

    8. h)

      des § 3 Abs. 3, 5 bis 7 a, Abs. 8 Sätze 2 bis 5, des § 4 Abs. 5 bis 8, Abs. 9 Sätze 2 bis 4, des § 5 Abs. 2 bis 4, des § 9a und des § 11 Abs. 1, 1b und 3 der Bioabfallverordnung (BioAbfV) in der Fassung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), mit den nachfolgenden Änderungen,

    9. i)

      der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), mit den nachfolgenden Änderungen einschließlich der Entscheidung über die Zulässigkeit von Abweichungen nach Nummer 5 des Anhangs der Altfahrzeug-Verordnung,

    10. j)

      des § 4 Abs. 2 und 3 der Chemikalien- Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 42 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),

    einschließlich der dort vorgesehenen Maßnahmen,

  9. 8.
  10. 9.

    die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3 bis 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 und den §§ 5 und 6 der Versatzverordnung (VersatzV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619), in der jeweils geltenden Fassung sowie Anordnungen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VersatzV, soweit nicht nach § 5 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,

  11. 10.

    Anordnungen nach § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 NAbfG zur Durchführung der Eigenüberwachung von Abfallentsorgungsanlagen, die seiner Überwachung unterliegen, und nach § 30 Abs. 3 Satz 4 NAbfG,

  12. 11.

    die Entgegennahme des Jahresberichts nach Artikel 3 Abs. 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/ 66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 151 S. 9),

  13. 12.

    die Entgegennahme von Dokumenten nach § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 3, § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 4 und § 25 Abs. 4 Satz 4 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186), von Unterrichtungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 ErsatzbaustoffV und von Mitteilungen nach § 5 Abs. 6 und § 13 Abs. 4 Satz 2 ErsatzbaustoffV sowie die Zustimmung nach § 13 Abs. 2 Satz 5 ErsatzbaustoffV.

(2) Für folgende Aufgaben ist

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig zugleich für das Gebiet des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Göttingen,

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover zugleich für das Gebiet des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim,

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg zugleich für die Gebiete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Celle

und das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg zugleich für die Gebiete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Osnabrück zuständig:

  1. 1.

    die Durchführung von Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Deponien nach § 35 Abs. 2 und 3 KrWG, jeweils auch in Verbindung mit § 35 Abs. 5 KrWG, sowie mit der Planfeststellung oder Plangenehmigung im Zusammenhang stehende nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Anordnungen und sonstige Maßnahmen nach

    1. a)

      § 15 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 KrWG einschließlich der Entgegennahme von Anzeigen,

    2. b)
    3. c)

      der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nach der Deponieverordnung die Länder gemeinsam, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder nach Absatz 3 Nr. 10 oder 11 das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zuständig ist,

  2. 2.

    die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 40 Abs. 1 KrWG und der Übersichten nach § 44 Abs. 2 KrWG,

  3. 3.

    die Überwachung von Deponien nach § 47 KrWG, auch in Verbindung mit der Deponieverordnung,

  4. 4.

    die Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NAbfG,

  5. 5.

    die Erteilung von Auskünften nach § 46 Abs. 2 KrWG, soweit nicht nach § 15 Abs. 5 NAbfG die Zentrale Stelle für Sonderabfälle zuständig ist,

  6. 6.

    Anordnungen nach § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 und Abs. 3 Satz 4 NAbfG zur Durchführung der Eigenüberwachung von Deponien,

soweit nicht nach § 5 Abs. 1 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie oder nach § 6 Abs. 3 die Region Hannover zuständig ist.

(3) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim ist für das Gebiet des gesamten Landes zuständig für

  1. 1.

    die Überwachung nach § 47 KrWG der Makler von Abfällen,

  2. 1 a.

    die Entgegennahme und Bestätigung des Eingangs von Anzeigen nach § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KrWG sowie die Maßnahmen nach § 53 Abs. 3 und 4 Sätze 2 und 3 und Abs. 5 KrWG,

  3. 1 b.

    die Erlaubnisse nach § 54 KrWG,

  4. 2.
    1. a)

      die Entgegennahme und Bearbeitung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung von Abfällen nach dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils der Nachweisverordnung,

    2. b)

      das Verlangen nach § 19 Abs. 2 NachwV, eine Vereinbarung vorzulegen,

  5. 3.

    die Zustimmung zu Überwachungsverträgen nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG,

  6. 4.

    die Anerkennung von Lehrgängen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Beförderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 16 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung,

  7. 5.
  8. 6.

    die Vergabe der nach § 28 Abs. 1 NachwV erforderlichen Kennnummer auf Anfrage derjenigen Behörde, die bei Anlagenzulassungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Niedersächsischen Bauordnung oder dem Niedersächsischen Wassergesetz Zulassungen erteilt oder in solchen Anlagen Maßnahmen beaufsichtigt,

  9. 7.

    die Einstufungen nach § 3 Abs. 3 AVV,

  10. 8.

    die Maßnahmen nach § 26 KrWG im Benehmen mit der für den jeweiligen Erzeuger und der für den jeweiligen Entsorger zuständigen Behörde,

  11. 9.

    die Maßnahmen nach § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, NachwV mit Ausnahme der Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 NachwV,

  12. 10.

    die Anerkennung nach § 4 Nr. 2 DepV von Lehrgängen nach Anhang 5 Nr. 9 DepV,

  13. 11.

    die Bestimmung von Sachverständigen nach § 24 DepV,

  14. 12.

    die Bekanntgabe von Stellen nach § 6 Abs. 6 Satz 1 AltholzV und nach § 9 Abs. 6 Satz 1 GewAbfV,

  15. 13.

    die Bestimmung von Untersuchungsstellen nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 6 BioAbfV,

  16. 14.

    die Beurteilung, ob eine ausländische Anerkennung im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 1 AltholzV, des § 9 Abs. 8 Satz 1 GewAbfV oder des § 3 Abs. 8b Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 10, BioAbfV gleichwertig ist,

  17. 15.

    die Bekanntgabe der Aufbereitungsanlagen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 und § 13 Abs. 3 ErsatzbaustoffV und der Wiederaufnahme der Fremdüberwachung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 ErsatzbaustoffV sowie die Anerkennung und der Widerruf von Güteüberwachungsgemeinschaften nach § 13a ErsatzbaustoffV sowie die Entgegennahme der Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung nach § 13b Abs. 4 Satz 1 und die Weitergabe der Ergebnisse der Vorprüfung an andere Behörden nach § 13b Abs. 4 Satz 2 ErsatzbaustoffV.

(4) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg ist für das Gebiet des gesamten Landes zuständig für die Genehmigung der Abfallbewirtschaftungspläne für Abfälle von Schiffen nach § 34 Abs. 2 NAbfG.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt nicht zuständig, wenn seine Zuständigkeit lediglich daraus folgen würde, dass in einer Anlage eine Feuerungsanlage im Sinne der Nummer 1.2 der Spalte 2 oder der Nummer 1.3 der Spalte 2 und/oder eine Begasungs- oder Sterilisationsanlage im Sinne der Nummer 10.22 des Anhangs, der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen betrieben wird.

(6) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover ist für die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde in Bezug auf die Altablagerung Münchehagen zuständig.

(7) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig

  1. 1.

    für die Überprüfung der Beförderer auf der Straße nach § 47 Abs. 2 KrWG und die bei der Überprüfung vor Ort zu treffenden Anordnungen nach § 62 KrWG,

  2. 2.

    für die Kontrolle der Verbringung von Abfällen durch Beförderer auf der Straße nach § 11 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes und die bei der Kontrolle vor Ort zu treffenden Maßnahmen und Anordnungen nach § 11 Abs. 3 und 5, § 12 Abs. 3 und § 13 des Abfallverbringungsgesetzes, soweit nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b die Zentrale Stelle für Sonderabfälle oder nach § 1 Nr. 33 der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zuständig ist,

  3. 3.

    in den Fällen des § 42 Abs. 4 NAbfG anstelle der obersten Abfallbehörde, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 28 Abs. 2 KrWG und § 10 Abs. 2 BioAbfV,

  4. 4.

    für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des § 3 und des § 15 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436).