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§ 7 ZustVO-Abfall - Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011100000

Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist zuständig für

  1. 1.

    die staatliche Anerkennung von Stellen nach § 44 Abs. 1 NAbfG und

  2. 2.

    die Beurteilung, ob eine ausländische Anerkennung im Sinne des § 3 Abs. 12 Satz 1 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung, gleichwertig ist,

sowie die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen.