GOGut,NI - Gebührenordnung Gutachterausschüsse

Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte (GOGut)

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte (GOGut)
Amtliche Abkürzung
GOGut
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Vom 6. November 2023 (Nds. GVBl. S. 263, 286 - VORIS 20220 -)

Geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 41)

- VORIS 20220 -

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 sowie des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Gebührenverzeichnis für die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte sowie deren Geschäftsstellen1
Ablehnung, Änderung oder Rücknahme eines Antrages2
Berechnung nach Zeitaufwand3
Inkrafttreten4
GebührenverzeichnisAnlage

§ 1 GOGut - Gebührenverzeichnis für die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte sowie deren Geschäftsstellen

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte (GOGut)
Amtliche Abkürzung
GOGut
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(1) 1Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte sowie deren Geschäftsstellen erheben für Amtshandlungen und Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen). 2Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Die Umsatzsteuer ist in den Gebühren nicht enthalten.

§ 2 GOGut - Ablehnung, Änderung oder Rücknahme eines Antrages

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte (GOGut)
Amtliche Abkürzung
GOGut
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(1) 1Bei Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung oder Erbringung einer gebührenpflichtigen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet. 2Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Vornahme der Amtshandlung oder die Erbringung der Leistung festzusetzende Gebühr.

(2) 1Bei Änderung eines Antrages vor Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder vor Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung wird eine Gebühr für die Bearbeitung des ursprünglichen Antrages erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bereits ausgeführten Arbeiten, die nicht in die Bearbeitung des geänderten Antrages einfließen können, richtet. 2Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Vornahme der ursprünglichen Amtshandlung oder die Erbringung der ursprünglichen Leistung festzusetzende Gebühr.

(3) 1Bei Rücknahme eines Antrages vor Abschluss der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder vor Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung wird für die Bearbeitung des Antrages eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bis zur Rücknahme ausgeführten Arbeiten richtet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3 GOGut - Berechnung nach Zeitaufwand

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte (GOGut)
Amtliche Abkürzung
GOGut
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(1) 1Richtet sich die Höhe einer Gebühr nach dem Zeitaufwand, so ist der erforderliche Zeitaufwand maßgebend. 2Als erforderlicher Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer Fachkraft benötigt wird. 3Bei Arbeiten außerhalb des Dienstgebäudes (örtliche Arbeiten) gehört die Zeit, die die An- und Abfahrten unter regelmäßigen Verhältnissen erfordern, zum erforderlichen Zeitaufwand.

(2) Bei Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeiten erhöht sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand entsprechend den tariflichen Zuschlägen.

(3) Je angefangene halbe Stunde erforderlichen Zeitaufwands sind zu berechnen:

1.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer58,00 Euro,
2.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer49,00 Euro,
3.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer40,50 Euro,
4.für Vermessungsgehilfinnen und Vermessungsgehilfen32,50 Euro.

§ 4 GOGut - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte (GOGut)
Amtliche Abkürzung
GOGut
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 25. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 156) außer Kraft.

Hannover, den 6. November 2023

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Behrens
Ministerin