§ 3 GOGut - Berechnung nach Zeitaufwand
Bibliographie
- Titel
- Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte (GOGut)
- Amtliche Abkürzung
- GOGut
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
(1) 1Richtet sich die Höhe einer Gebühr nach dem Zeitaufwand, so ist der erforderliche Zeitaufwand maßgebend. 2Als erforderlicher Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer Fachkraft benötigt wird. 3Bei Arbeiten außerhalb des Dienstgebäudes (örtliche Arbeiten) gehört die Zeit, die die An- und Abfahrten unter regelmäßigen Verhältnissen erfordern, zum erforderlichen Zeitaufwand.
(2) Bei Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeiten erhöht sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand entsprechend den tariflichen Zuschlägen.
(3) Je angefangene halbe Stunde erforderlichen Zeitaufwands sind zu berechnen:
1. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 58,00 Euro, |
---|---|---|
2. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 49,00 Euro, |
3. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 40,50 Euro, |
4. | für Vermessungsgehilfinnen und Vermessungsgehilfen | 32,50 Euro. |