§ 2 GOGut - Ablehnung, Änderung oder Rücknahme eines Antrages
Bibliographie
- Titel
- Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte (GOGut)
- Amtliche Abkürzung
- GOGut
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
(1) 1Bei Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung oder Erbringung einer gebührenpflichtigen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet. 2Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Vornahme der Amtshandlung oder die Erbringung der Leistung festzusetzende Gebühr.
(2) 1Bei Änderung eines Antrages vor Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder vor Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung wird eine Gebühr für die Bearbeitung des ursprünglichen Antrages erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bereits ausgeführten Arbeiten, die nicht in die Bearbeitung des geänderten Antrages einfließen können, richtet. 2Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Vornahme der ursprünglichen Amtshandlung oder die Erbringung der ursprünglichen Leistung festzusetzende Gebühr.
(3) 1Bei Rücknahme eines Antrages vor Abschluss der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder vor Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung wird für die Bearbeitung des Antrages eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bis zur Rücknahme ausgeführten Arbeiten richtet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.