Nds. eGruVO,NI - Niedersächsische elektronische Grundbuchämterverordnung

Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. eGruVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Vom 8. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 87 - VORIS 30000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 17)

Aufgrund

des § 135 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und des § 140 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 22 der Subdelegationsverordnung-Justiz vom 6. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2021 (Nds. GVBl. S. 644), und

des § 141 Satz 1 der Grundbuchordnung in Verbindung mit § 101 Satz 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 3 Satz 3 der Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), in Verbindung mit § 1 Nr. 23a der Subdelegationsverordnung-Justiz wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Elektronischer Rechtsverkehr
Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs1
Elektronische Poststelle, Dateiformate2
Bekanntgabe technischer Anforderungen3
Ersatzeinreichung4
Zweiter Abschnitt
Elektronische Grundakte
Einführung der elektronischen Grundakte5
Bildung elektronischer Grundakten, Repräsentat6
Übertragung von Papierdokumenten7
Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form8
Bearbeitung der elektronischen Grundakte9
Barrierefreiheit10
Ersatzgrundakte11
Dritter Abschnitt
Inkrafttreten
Inkrafttreten12
Anlage
Grundbuchämter mit elektronischem Rechtsverkehr, Zeitpunkt des Beginns des elektronischen Rechtsverkehrs und der Führung elektronischer GrundaktenAnlage

§§ 1 - 4, Erster Abschnitt - Elektronischer Rechtsverkehr

§ 1 Nds. eGruVO - Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. eGruVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) 1Bei den in der Anlage bezeichneten Grundbuchämtern ist ab dem in Spalte 2 der Anlage angegebenen Zeitpunkt der elektronische Rechtsverkehr eröffnet. 2Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts als elektronische Dokumente eingereicht werden.

(2) Ist der elektronische Rechtsverkehr bei einem Grundbuchamt eröffnet, so haben Notarinnen und Notare

  1. 1.

    Dokumente elektronisch zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und

  2. 2.

    neben den elektronischen Dokumenten die darin enthaltenen Angaben, insbesondere die Bezeichnung des Grundbuchamtes, des Grundbuchbezirks, des Grundbuchblatts, der Beteiligten und der eingereichten Dokumente im Format Extensible Markup Language (XML) zu übermitteln.

(3) 1Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für

  1. 1.

    Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen, und

  2. 2.

    Dokumente, die nach § 44 des Beurkundungsgesetzes mit Karten, Zeichnungen und Abbildungen zu einer Urkunde verbunden sind.

2Satz 1 gilt nicht, soweit die Pläne und Zeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 oder die Dokumente nach Satz 1 Nr. 2 für die antragstellende Notarin oder den antragstellenden Notar oder für eine Notarin oder einen Notar, die oder der mit der antragstellenden Notarin oder dem antragstellenden Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist, als elektronisches Dokument in einem Format nach § 2 Abs. 2 vorliegen.

(4) 1Andere Verfahrensbeteiligte können Dokumente elektronisch übermitteln. 2Für die elektronische Übermittlung durch andere Verfahrensbeteiligte gilt Absatz 2 entsprechend.

(5) Die Einzelheiten zur qualifizierten elektronischen Signatur und deren Prüfbarkeit, zu den dem Format XML zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien sowie die Höchstgrenzen für die Anzahl der einzureichenden elektronischen Dokumente und für das Datenvolumen werden nach § 3 Nrn. 3, 5 und 7 bekannt gegeben.

§ 2 Nds. eGruVO - Elektronische Poststelle, Dateiformate

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. eGruVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) In elektronischer Form gestellte Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen sind an das nach § 3 Nr. 1 bekannt gegebene elektronische Postfach des Grundbuchamtes zu adressieren.

(2) 1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Grundbuchamt bearbeitbaren Version aufweisen:

  1. 1.

    Portable Document Format (PDF) oder

  2. 2.

    Tagged Image File Format (TIFF).

2Das elektronische Dokument muss in das Format PDF/A konvertierbar sein. 3Einzelheiten zu den bearbeitbaren Versionen der Dateiformate werden nach § 3 Nr. 4 bekannt gegeben.

(3) 1Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 2 genannten Dateiformate in einer nach § 3 Nr. 4 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch als Kompressionsdatei im ZIP-Dateiformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. 2Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. 3Werden Dokumente im Sinne des Satzes 1 als ZIP-Datei versandt, so muss sich die qualifizierte elektronische Signatur auf das jeweilige komprimierte Dokument beziehen. 4Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

§ 3 Nds. eGruVO - Bekanntgabe technischer Anforderungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. eGruVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Das Justizministerium oder eine vom ihm beauftragte Stelle gibt auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de bekannt:

  1. 1.

    das direkt zu adressierende elektronische Postfach des Grundbuchamtes,

  2. 2.

    die Einzelheiten des Verfahrens, das zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung des elektronischen Postfachs einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Verwaltung elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

  3. 3.

    die Einzelheiten zum Anbringen der qualifizierten elektronischen Signatur, die mindestens dem Profil Industrial-Signature-Interoperability-Specification/MailTrusT (ISIS-MTT) entsprechen muss, sowie die Voraussetzungen für die Prüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur und des ihr zugrunde liegenden Zertifikats durch das Grundbuchamt oder eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle,

  4. 4.

    die für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt geeigneten Versionen der Dateiformate PDF, TIFF und PDF/A,

  5. 5.

    die dem Format XML zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien,

  6. 6.

    weitere Angaben, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 im Format XML zu übermitteln sind, um die Zuordnung innerhalb des Grundbuchamtes und die Weiterverarbeitung durch dieses zu gewährleisten, und

  7. 7.

    die Höchstgrenzen für die Anzahl der einzureichenden elektronischen Dokumente und für das Datenvolumen.