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  • ab 18.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 1 Nds. eGruVO - Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. eGruVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) 1Bei den in der Anlage bezeichneten Grundbuchämtern ist ab dem in Spalte 2 der Anlage angegebenen Zeitpunkt der elektronische Rechtsverkehr eröffnet. 2Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts als elektronische Dokumente eingereicht werden.

(2) Ist der elektronische Rechtsverkehr bei einem Grundbuchamt eröffnet, so haben Notarinnen und Notare

  1. 1.

    Dokumente elektronisch zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und

  2. 2.

    neben den elektronischen Dokumenten die darin enthaltenen Angaben, insbesondere die Bezeichnung des Grundbuchamtes, des Grundbuchbezirks, des Grundbuchblatts, der Beteiligten und der eingereichten Dokumente im Format Extensible Markup Language (XML) zu übermitteln.

(3) 1Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für

  1. 1.

    Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen, und

  2. 2.

    Dokumente, die nach § 44 des Beurkundungsgesetzes mit Karten, Zeichnungen und Abbildungen zu einer Urkunde verbunden sind.

2Satz 1 gilt nicht, soweit die Pläne und Zeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 oder die Dokumente nach Satz 1 Nr. 2 für die antragstellende Notarin oder den antragstellenden Notar oder für eine Notarin oder einen Notar, die oder der mit der antragstellenden Notarin oder dem antragstellenden Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist, als elektronisches Dokument in einem Format nach § 2 Abs. 2 vorliegen.

(4) 1Andere Verfahrensbeteiligte können Dokumente elektronisch übermitteln. 2Für die elektronische Übermittlung durch andere Verfahrensbeteiligte gilt Absatz 2 entsprechend.

(5) Die Einzelheiten zur qualifizierten elektronischen Signatur und deren Prüfbarkeit, zu den dem Format XML zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien sowie die Höchstgrenzen für die Anzahl der einzureichenden elektronischen Dokumente und für das Datenvolumen werden nach § 3 Nrn. 3, 5 und 7 bekannt gegeben.