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  • ab 18.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3 Nds. eGruVO - Bekanntgabe technischer Anforderungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. eGruVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Das Justizministerium oder eine vom ihm beauftragte Stelle gibt auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de bekannt:

  1. 1.

    das direkt zu adressierende elektronische Postfach des Grundbuchamtes,

  2. 2.

    die Einzelheiten des Verfahrens, das zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung des elektronischen Postfachs einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Verwaltung elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

  3. 3.

    die Einzelheiten zum Anbringen der qualifizierten elektronischen Signatur, die mindestens dem Profil Industrial-Signature-Interoperability-Specification/MailTrusT (ISIS-MTT) entsprechen muss, sowie die Voraussetzungen für die Prüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur und des ihr zugrunde liegenden Zertifikats durch das Grundbuchamt oder eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle,

  4. 4.

    die für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt geeigneten Versionen der Dateiformate PDF, TIFF und PDF/A,

  5. 5.

    die dem Format XML zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien,

  6. 6.

    weitere Angaben, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 im Format XML zu übermitteln sind, um die Zuordnung innerhalb des Grundbuchamtes und die Weiterverarbeitung durch dieses zu gewährleisten, und

  7. 7.

    die Höchstgrenzen für die Anzahl der einzureichenden elektronischen Dokumente und für das Datenvolumen.