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  • ab 18.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 4 Nds. eGruVO - Ersatzeinreichung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. eGruVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

1Ist eine Übermittlung an das elektronische Postfach nicht möglich, insbesondere weil die nach § 3 Nr. 7 bekannt gegebene Höchstgrenze für die Anzahl der einzureichenden elektronischen Dokumente oder für das Datenvolumen überschritten wird oder weil bei der Notarin oder dem Notar oder beim elektronischen Postfach eine technische Störung vorliegt, so kann die Übermittlung abweichend von § 1 Abs. 2 in Papierform erfolgen. 2Liegt die Ursache für die Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung im Verantwortungsbereich der Notarin oder des Notars, so ist die Unmöglichkeit darzulegen.