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  • ab 18.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2 Nds. eGruVO - Elektronische Poststelle, Dateiformate

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. eGruVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) In elektronischer Form gestellte Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen sind an das nach § 3 Nr. 1 bekannt gegebene elektronische Postfach des Grundbuchamtes zu adressieren.

(2) 1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Grundbuchamt bearbeitbaren Version aufweisen:

  1. 1.

    Portable Document Format (PDF) oder

  2. 2.

    Tagged Image File Format (TIFF).

2Das elektronische Dokument muss in das Format PDF/A konvertierbar sein. 3Einzelheiten zu den bearbeitbaren Versionen der Dateiformate werden nach § 3 Nr. 4 bekannt gegeben.

(3) 1Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 2 genannten Dateiformate in einer nach § 3 Nr. 4 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch als Kompressionsdatei im ZIP-Dateiformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. 2Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. 3Werden Dokumente im Sinne des Satzes 1 als ZIP-Datei versandt, so muss sich die qualifizierte elektronische Signatur auf das jeweilige komprimierte Dokument beziehen. 4Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.