§ 2 Nds. eGruVO - Elektronische Poststelle, Dateiformate
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. eGruVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
(1) In elektronischer Form gestellte Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen sind an das nach § 3 Nr. 1 bekannt gegebene elektronische Postfach des Grundbuchamtes zu adressieren.
(2) 1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Grundbuchamt bearbeitbaren Version aufweisen:
- 1.
Portable Document Format (PDF) oder
- 2.
Tagged Image File Format (TIFF).
2Das elektronische Dokument muss in das Format PDF/A konvertierbar sein. 3Einzelheiten zu den bearbeitbaren Versionen der Dateiformate werden nach § 3 Nr. 4 bekannt gegeben.
(3) 1Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 2 genannten Dateiformate in einer nach § 3 Nr. 4 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch als Kompressionsdatei im ZIP-Dateiformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. 2Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. 3Werden Dokumente im Sinne des Satzes 1 als ZIP-Datei versandt, so muss sich die qualifizierte elektronische Signatur auf das jeweilige komprimierte Dokument beziehen. 4Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.