Nds. AG IHKG,NI - Niedersächsisches Ausführungsgesetz-IHKG

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Nds. AG IHKG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Nds. AG IHKG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG IHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70100

Vom 9. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 98 - VORIS 70100 -) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Kammern und Kammerbezirke1
Dienstherrnfähigkeit2
Sachverständige3
Jahresabschluss4
Vollstreckung5
Aufsicht6

Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern und zur Änderung des Gesetzes zur Ausfüllung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst vom 9. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 98)

§ 1 Nds. AG IHKG - Kammern und Kammerbezirke

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Nds. AG IHKG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG IHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70100

(1) 1Industrie- und Handelskammern im Sinne des § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 61 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), werden von der Landesregierung nach Anhörung der betroffenen Kammerzugehörigen errichtet und aufgelöst. 2Das Gleiche gilt für die Änderung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern. 3Bei der Abgrenzung der Bezirke sollen deren Eigenart, die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit und die steuerliche Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen sowie die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit maßgebend sein.

(2) Werden Bezirke der Industrie- und Handelskammern geändert, so muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet das für Wirtschaft zuständige Ministerium.

§ 2 Nds. AG IHKG - Dienstherrnfähigkeit

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Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Nds. AG IHKG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG IHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70100

Die Industrie- und Handelskammern sind dienstherrnfähig.

§ 3 Nds. AG IHKG - Sachverständige

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Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Nds. AG IHKG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG IHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70100

Die Industrie- und Handelskammern sind im Rahmen ihrer Aufgaben zuständige Stellen zur Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen und besonders geeigneten Personen gemäß § 36 der Gewerbeordnung.

§ 4 Nds. AG IHKG - Jahresabschluss

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Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Nds. AG IHKG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG IHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70100

1Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann Grundsätze für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern aufstellen. 2Es bestimmt die Stellen, die den Jahresabschluss prüfen dürfen.