§ 5 Nds. AG IHKG - Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Nds. AG IHKG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG IHKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 70100
Für die Vollstreckung von Ansprüchen der Industrie- und Handelskammern auf Zahlung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Gebühren und Auslagen ist abweichend von § 3 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden.