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  • ab 23.05.2012 (aktuelle Fassung)

§ 3 Nds. AG IHKG - Sachverständige

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Nds. AG IHKG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG IHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70100

Die Industrie- und Handelskammern sind im Rahmen ihrer Aufgaben zuständige Stellen zur Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen und besonders geeigneten Personen gemäß § 36 der Gewerbeordnung.