§ 3 Nds. AG IHKG - Sachverständige
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Nds. AG IHKG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG IHKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 70100
Die Industrie- und Handelskammern sind im Rahmen ihrer Aufgaben zuständige Stellen zur Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen und besonders geeigneten Personen gemäß § 36 der Gewerbeordnung.