§ 1 Nds. AG IHKG - Kammern und Kammerbezirke
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Nds. AG IHKG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG IHKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 70100
(1) 1Industrie- und Handelskammern im Sinne des § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 61 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), werden von der Landesregierung nach Anhörung der betroffenen Kammerzugehörigen errichtet und aufgelöst. 2Das Gleiche gilt für die Änderung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern. 3Bei der Abgrenzung der Bezirke sollen deren Eigenart, die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit und die steuerliche Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen sowie die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit maßgebend sein.
(2) Werden Bezirke der Industrie- und Handelskammern geändert, so muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet das für Wirtschaft zuständige Ministerium.