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  • ab 23.05.2012 (aktuelle Fassung)

§ 4 Nds. AG IHKG - Jahresabschluss

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Nds. AG IHKG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG IHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70100

1Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann Grundsätze für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern aufstellen. 2Es bestimmt die Stellen, die den Jahresabschluss prüfen dürfen.