§ 4 Nds. AG IHKG - Jahresabschluss
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Nds. AG IHKG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG IHKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 70100
1Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann Grundsätze für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern aufstellen. 2Es bestimmt die Stellen, die den Jahresabschluss prüfen dürfen.