BbDf,NI - BisambekämpfungsDf

Durchführung der Bisambekämpfung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BbDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200000040012

RdErl. d. MU v. 9.12.1999 - 206-62024/01 -

Vom 9. Dezember 1999 (Nds. MBl. S. 813)

- VORIS 28200 00 00 40 012 -

- Im Einvernehmen mit dem ML -

Bezug:

  • RdErl. d. ML v. 24.11.1994 (Nds. MBl. 1995 S. 58)
    - VORIS 78440 00 00 00 010 -

Die Bisamverordnung vom 20.5.1988 (BGBl. I S. 640), geändert durch Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung vom 10.11.1992 (BGBl. I S. 1887), tritt mit Ablauf des 31.12.1999 außer Kraft. Die Bisambekämpfung erfolgt künftig als Teil der Unterhaltungspflicht von Gewässern nach dem NWG und der Erhaltungspflicht von Deichen und Dämmen nach dem NDG, soweit hierfür Bekämpfungsmaßnahmen erforderlich sind.

Die Bisambekämpfung liegt ab 1.1.2000 bei den Unterhaltungs- und Erhaltungspflichtigen nach dem NWG und dem NDG. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

Abschnitt 1 BbDf

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BbDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200000040012

1.
Die Unterhaltungs- und Erhaltungspflichtigen haben bei der Bekämpfung insbesondere das Tier- und Artenschutzrecht zu beachten. Ihnen wird daher empfohlen, Personen mit der Bisambekämpfung zu beauftragen, die hierbei berufs- oder gewerbsmäßig tätig sind. Das berufsmäßige Betäuben und Töten von Tieren schließt die regelmäßige nebenberufliche Ausübung dieser Tätigkeiten ein. Ein gewerbsmäßiges Betäuben und Töten von Tieren liegt vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Berufs- oder gewerbsmäßig tätige Personen haben gegenüber der für den Tierschutz zuständigen Behörde - Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte - einen Sachkundenachweis nach § 4 Abs. 1a des Tierschutzgesetzes zu erbringen. Als Sachkundenachweis anerkannt wird eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterweisung bei den Landwirtschaftskammern Hannover oder Weser-Ems.

Inhalt und Umfang der Unterweisung haben sich an den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes auszurichten.

Der Sachkundenachweis kann auch unmittelbar durch ein Fachgespräch bei der für den Tierschutz zuständigen Behörde erbracht werden.

Fängerkarten, die bis zum 31.12.1999 von den Landwirtschaftskammern ausgestellt worden sind, gelten weiter als Nachweis der Sachkunde.

Abschnitt 2 BbDf

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Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BbDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200000040012

2.
Die Landwirtschaftskammern, die bisher die nach dem Pflanzenschutzgesetz für die Bisambekämpfung zuständigen Behörden waren, unterstützen ab 1.1.2000 die Bekämpfungspflichtigen. Sie nehmen hierbei folgende Aufgaben wahr:

2.1
großflächige Überwachung des Auftretens des Bisams sowie Erhebung relevanter biologischer Eckdaten,

2.2
Organisation der technischen Durchführung von großflächigen Bekämpfungsmaßnahmen,

2.3
Sachkundeausbildung, Überwachung und Weiterbildung der Privatfängerinnen und Privatfänger,

2.4
Koordinierung der Fangbereiche,

2.5
Erprobung und Entwicklung neuer Bekämpfungsverfahren, Eignungsprüfung neuer Fanggeräte, periodische Überprüfung der eingesetzten Fanggeräte auf tierschutzgerechte Anwendung,

2.6
Beratung der Deich- und Unterhaltungsverbände und der zuständigen Behörden.

Abschnitt 3 BbDf

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Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BbDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200000040012

3.
Die Landwirtschaftskammern unterrichten die Bekämpfungspflichtigen über die für den Bisamfang zulässigen Fallen.

Abschnitt 4 BbDf

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Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BbDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200000040012

4.
Das Recht zum Betreten von Grundstücken zu Zwecken der Überwachung und Bekämpfung des Bisams ergibt sich aus § 115 Abs. 1 NWG und § 17 Abs. 1 NDG.