JVBBetrAV,NI - Justizvollzugsbedienstete Betreuung-Allgemeine Verfügung

Richtlinien zur Betreuung von Justizvollzugsbediensteten nach besonders belastenden beruflichen Ereignissen

Bibliographie

Titel
Richtlinien zur Betreuung von Justizvollzugsbediensteten nach besonders belastenden beruflichen Ereignissen
Redaktionelle Abkürzung
JVBBetrAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31400

AV d. MJ v. 09. 10. 2024 (2400 I - 301. 122)

Vom 9. Oktober 2024 (Nds. Rpfl. S. 418)

- VORIS 31400 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Einführung1
Ziele der Psychosozialen Notfallversorgung2
Zielgruppe3
Mitglieder des Einsatznachsorgeteams (ENT)4
Indikation und Kontaktaufnahme5
Arbeitsweise des Einsatznachsorgeteams6
Organisation des Einsatznachsorgeteams7
Weitere Hilfen und Unterstützung8
Schlussbestimmungen9

Außer Kraft am 9. Oktober 2029 durch Nummer 9 der AV vom 9. Oktober 2024 (Nds. Rpfl. S. 418)

Abschnitt 1 JVBBetrAV - Einführung

Bibliographie

Titel
Richtlinien zur Betreuung von Justizvollzugsbediensteten nach besonders belastenden beruflichen Ereignissen
Redaktionelle Abkürzung
JVBBetrAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31400

Bei der Tätigkeit im Justizvollzug kann es zu plötzlich auftretenden Extremsituationen kommen. Diese sind gekennzeichnet durch das Miterleben oder Mitansehen von plötzlichem oder drohendem Tod, ernsthafter Verletzung der Gesundheit oder sonstigen größeren Schäden an der eigenen oder einer anderen Person oder anderen Personen. Diese Situationen sind potentiell dafür geeignet, Traumafolgeschäden hervorzurufen. Im Rahmen der Prävention, Intervention und Nachsorge für solche Ereignisse ist ein System der Psychosozialen Notfallversorgung für Einsatzkräfte (PSNV-E) im Justizvollzug eingerichtet.

Die vorliegenden Richtlinien orientieren sich an den "Qualitätsstandards und Leitlinien Teil I und II" des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und regeln die Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen dienstlicher Ereignisse.

Weitergehende Regelungen sind dem Konzept für die Psychosoziale Notfallversorgung im Justizvollzug zu entnehmen.

Außer Kraft am 9. Oktober 2029 durch Nummer 9 der AV vom 9. Oktober 2024 (Nds. Rpfl. S. 418)

Abschnitt 2 JVBBetrAV - Ziele der Psychosozialen Notfallversorgung

Bibliographie

Titel
Richtlinien zur Betreuung von Justizvollzugsbediensteten nach besonders belastenden beruflichen Ereignissen
Redaktionelle Abkürzung
JVBBetrAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31400

Die Maßnahmen der PSNV-E dienen der Erhaltung und/oder Wiederherstellung der psychischen Gesundheit sowie der Dienst- und/oder Erwerbsfähigkeit.

Außer Kraft am 9. Oktober 2029 durch Nummer 9 der AV vom 9. Oktober 2024 (Nds. Rpfl. S. 418)

Abschnitt 3 JVBBetrAV - Zielgruppe

Bibliographie

Titel
Richtlinien zur Betreuung von Justizvollzugsbediensteten nach besonders belastenden beruflichen Ereignissen
Redaktionelle Abkürzung
JVBBetrAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31400

Zielgruppe der Maßnahmen der PSNV-E sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Justizvollzug tätig sind. Im Rahmen der Amtshilfe werden auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus anderen Bereichen der niedersächsischen Justiz versorgt.

Außer Kraft am 9. Oktober 2029 durch Nummer 9 der AV vom 9. Oktober 2024 (Nds. Rpfl. S. 418)

Abschnitt 4 JVBBetrAV - Mitglieder des Einsatznachsorgeteams (ENT)

Bibliographie

Titel
Richtlinien zur Betreuung von Justizvollzugsbediensteten nach besonders belastenden beruflichen Ereignissen
Redaktionelle Abkürzung
JVBBetrAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31400

4.1 Die Justizvollzugseinrichtungen bestellen jeweils mindestens zwei geeignete psychosoziale Fachkräfte aus dem Kreis des ärztlichen, psychologischen oder sozialpädagogischen Dienstes mit deren Einverständnis. Diese sind dem Justizministerium zu benennen. Darüber hinaus sind zusätzlich zu den psychosozialen Fachkräften mindestens zwei geeignete kollegiale Ansprechpersonen ("Peers") je Anstalt zu bestellen. Eine ausgewogene Verteilung der Geschlechter ist dabei anzustreben. Das Justizministerium bestellt eine geeignete Koordinatorin oder einen geeigneten Koordinator des ENT.

4.2 Alle Mitglieder des ENT erhalten eine Fortbildung, die durch das Bildungsinstitut des niedersächsischen Justizvollzuges organisiert wird. Daneben finden regelmäßige Dienstbesprechungen und Fachtagungen statt.

4.3 Die psychosozialen Fachkräfte des ENT unterliegen einer Schweigepflicht in Bezug auf alle Aspekte der Einsatznachsorge. Die Peers sind zur Verschwiegenheit angehalten.

4.4 Die Mitglieder des ENT können jederzeit ohne Angabe von Gründen von ihrer Aufgabe zurücktreten. Dies ist schriftlich der Anstaltsleitung und der Koordinatorin oder dem Koordinator des ENT mitzuteilen. Die betreffende Justizvollzugseinrichtung informiert das Justizministerium und bestellt entsprechendes Personal neu.

Außer Kraft am 9. Oktober 2029 durch Nummer 9 der AV vom 9. Oktober 2024 (Nds. Rpfl. S. 418)