Abschnitt 7 JVBBetrAV - Organisation des Einsatznachsorgeteams
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien zur Betreuung von Justizvollzugsbediensteten nach besonders belastenden beruflichen Ereignissen
- Redaktionelle Abkürzung
- JVBBetrAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31400
7.1 Die Koordinatorin oder der Koordinator und die Mitglieder des ENT organisieren ihre Arbeit nach Vorgabe dieser Richtlinien eigenverantwortlich.
7.2 Die von den Mitgliedern des ENT erbrachten Einsatzzeiten gelten als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitverordnung.
7.3 Dienstreisen im Rahmen eines Einsatzes der Einsatznachsorge außerhalb der Dienststätte gelten vorab als genehmigt. Für diese Dienstreisen liegt ein erhebliches dienstliches Interesse vor. Die Genehmigung der Benutzung privater Fahrzeuge gilt mit Benachrichtigung der Mitglieder des ENT als erteilt. Die Kosten werden in der Justizvollzugsanstalt, in der der Einsatz stattgefunden hat, abgerechnet.
7.4 Mitglieder des ENT, die mindestens einen Einsatz geleistet haben, können binnen eines Jahres nach dem Einsatz das Angebot einer Supervision von mindestens eineinhalb Stunden oder einer Intervision mit Mitgliedern des ENT anderer Justizvollzugseinrichtungen wahrnehmen. Die Supervision oder Intervision sowie die Zeiten der An- und Abfahrt gelten als Arbeitszeit. Die Kosten für die Supervision oder Intervision werden von der Justizvollzugseinrichtung übernommen, bei der das Mitglied beschäftigt ist.
7.5 Alle anfallenden Kosten zur Durchführung des Einsatzes (auch Anfahrts- und Übernachtungskosten sowie Kosten für Versorgung) werden von der Behörde übernommen, in der der Einsatz stattfindet.
Außer Kraft am 9. Oktober 2029 durch Nummer 9 der AV vom 9. Oktober 2024 (Nds. Rpfl. S. 418)