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  • ab 09.10.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 JVBBetrAV - Mitglieder des Einsatznachsorgeteams (ENT)

Bibliographie

Titel
Richtlinien zur Betreuung von Justizvollzugsbediensteten nach besonders belastenden beruflichen Ereignissen
Redaktionelle Abkürzung
JVBBetrAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31400

4.1 Die Justizvollzugseinrichtungen bestellen jeweils mindestens zwei geeignete psychosoziale Fachkräfte aus dem Kreis des ärztlichen, psychologischen oder sozialpädagogischen Dienstes mit deren Einverständnis. Diese sind dem Justizministerium zu benennen. Darüber hinaus sind zusätzlich zu den psychosozialen Fachkräften mindestens zwei geeignete kollegiale Ansprechpersonen ("Peers") je Anstalt zu bestellen. Eine ausgewogene Verteilung der Geschlechter ist dabei anzustreben. Das Justizministerium bestellt eine geeignete Koordinatorin oder einen geeigneten Koordinator des ENT.

4.2 Alle Mitglieder des ENT erhalten eine Fortbildung, die durch das Bildungsinstitut des niedersächsischen Justizvollzuges organisiert wird. Daneben finden regelmäßige Dienstbesprechungen und Fachtagungen statt.

4.3 Die psychosozialen Fachkräfte des ENT unterliegen einer Schweigepflicht in Bezug auf alle Aspekte der Einsatznachsorge. Die Peers sind zur Verschwiegenheit angehalten.

4.4 Die Mitglieder des ENT können jederzeit ohne Angabe von Gründen von ihrer Aufgabe zurücktreten. Dies ist schriftlich der Anstaltsleitung und der Koordinatorin oder dem Koordinator des ENT mitzuteilen. Die betreffende Justizvollzugseinrichtung informiert das Justizministerium und bestellt entsprechendes Personal neu.

Außer Kraft am 9. Oktober 2029 durch Nummer 9 der AV vom 9. Oktober 2024 (Nds. Rpfl. S. 418)