Sch/KiTaBhRdErl,NI - Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe-Runderlass

Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe an Bedienstete des Landes Niedersachsen während einer Verwendung im Ausland

Bibliographie

Titel
Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe an Bedienstete des Landes Niedersachsen während einer Verwendung im Ausland
Redaktionelle Abkürzung
Sch/KiTaBhRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

RdErl. d. MF v. 29. 11. 2023 - VD3 03593/001 -

Vom 29. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)

- VORIS 20444 -

Bezug: RdErl. v. 2. 11. 2015 (Nds. MBl. S. 1407), geändert durch RdErl. v. 1. 9. 2021 (Nds. MBl. S. 1496)
- VORIS 20444 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Schulbeihilfe2
Kindertagesstättenbeihilfe3
Verfahren4
Schlussbestimmungen5

Abschnitt 1 Sch/KiTaBhRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe an Bedienstete des Landes Niedersachsen während einer Verwendung im Ausland
Redaktionelle Abkürzung
Sch/KiTaBhRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Bedienstete des Landes erhalten während ihrer Verwendung im Ausland bei Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen eine Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe. Sie ergänzt den Zuschlag, der als Teil des Auslandszuschlags im Rahmen der Auslandsbesoldung für berücksichtigungsfähige Kinder gezahlt wird, oder das vergleichbare Entgelt für Tarifbeschäftigte. Die Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe wird in Höhe der nachgewiesenen notwendigen bzw. angemessenen Aufwendungen gewährt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 29. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)

Abschnitt 2 Sch/KiTaBhRdErl - Schulbeihilfe

Bibliographie

Titel
Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe an Bedienstete des Landes Niedersachsen während einer Verwendung im Ausland
Redaktionelle Abkürzung
Sch/KiTaBhRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Eine Schulbeihilfe wird für den Besuch einer deutschen Schule im Ausland oder einer anderen ausländischen mit einer allgemeinbildenden Schule in Niedersachsen vergleichbaren, i. d. R. am Dienstort oder in dessen Nähe gelegenen Schule - längstens bis zum Abitur - wie folgt gewährt:

  1. a)

    Der Mehraufwand gegenüber dem Besuch einer staatlichen Schule in Niedersachsen wird erstattet. Hierzu gehören insbesondere die Schulgebühren (das Schulgeld) und diesen gleichzusetzende Gebühren, z. B. die Aufnahmegebühr und ggf. die besonderen Schulgebühren für eine zweite im Inland bereits begonnene Pflichtfremdsprache sowie die Aufwendungen für vorgeschriebene Schuluniformen.

  2. b)

    Aufwendungen für eine Nachmittagsbetreuung (Hort) von Grundschülerinnen und Grundschülern werden erstattet, soweit diese einen Betrag von monatlich 50 EUR je Kind übersteigen.

  3. c)

    Die Aufwendungen für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Schule (je Schultag für eine Hin- und Rückfahrt) werden berücksichtigt, wenn die kürzeste zumutbare Wegstrecke (Straßenentfernung) mindestens fünf Kilometer beträgt. Erstattet werden die Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (auch Schulbus), soweit diese einen Betrag von monatlich 30 EUR übersteigen.

Weitere Aufwendungen (z. B. für die Verpflegung, die Teilnahme an Klassenfahrten oder Ferienkursen, die Beschaffung von Lernmitteln sowie die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften) werden nicht erstattet, da sie nicht als Mehraufwand gegenüber entsprechenden Aufwendungen im Inland anzusehen sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 29. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)

Abschnitt 3 Sch/KiTaBhRdErl - Kindertagesstättenbeihilfe

Bibliographie

Titel
Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe an Bedienstete des Landes Niedersachsen während einer Verwendung im Ausland
Redaktionelle Abkürzung
Sch/KiTaBhRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Eine Kindertagesstättenbeihilfe wird für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr gewährt, wenn diese eine Kindertagesstätte oder eine Vorschule besuchen oder von einer Tagespflegeperson betreut werden und die Aufwendungen einen Betrag von monatlich 150 EUR je Kind bei maximaler Betreuungszeit übersteigen. Zu den Aufwendungen für die Betreuung gehören insbesondere die Kindertagesstättengebühren und diesen gleichzusetzende Gebühren, z. B. die Aufnahmegebühr. Bei einer geringeren als der maximalen Betreuungszeit wird der Eigenanteil in Höhe von 150 EUR anteilig gekürzt. Nummer 2 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 gilt entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 29. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)

Abschnitt 4 Sch/KiTaBhRdErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe an Bedienstete des Landes Niedersachsen während einer Verwendung im Ausland
Redaktionelle Abkürzung
Sch/KiTaBhRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

4.1 Die Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe wird auf Antrag gewährt. Dabei sind alle Leistungen anzurechnen, die aus demselben Anlass oder demselben Zweck gezahlt werden.

4.2 Die Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten unter Beifügung der Kostennachweise schriftlich oder elektronisch bei der entsendenden Dienststelle zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des jeweiligen Schuljahres. Die Zahlung erfolgt nach Abschluss des jeweiligen Schuljahres oder nach dem Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen für die Zahlung der Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe. Das Schuljahr i. S. dieser Regelung beträgt zwölf Monate. Für die Gewährung der Kindertagesstättenbeihilfe gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Auf Antrag können monatliche Abschläge gezahlt werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist zu verpflichten, jede Änderung der Verhältnisse, die für die Gewährung der Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe dem Grunde und der Höhe nach von Bedeutung sein kann, unverzüglich anzuzeigen.

4.3 Wechseln Bedienstete infolge einer Versetzung (oder versetzungsgleichen Maßnahme) ihren Dienstort im Ausland oder vom Ausland ins Inland und bleibt das Kind in der bisherigen Schule, wird die Schulbeihilfe weiter gewährt. Dies gilt bei einer Versetzung in das Inland auch, wenn der Zuschlag oder das Entgelt i. S. der Nummer 1 nicht oder nur noch bis zum Ende des Monats, in dem die Versetzung wirksam geworden ist, gezahlt wird. Voraussetzung für die Gewährung der Schulbeihilfe in diesen Fällen ist, dass

  1. a)

    das Kind bis zum Abschluss des laufenden Schuljahres die Schule weiter besuchen soll oder sich in einer der letzten zwei Klassen einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule befindet, die dem Gymnasium in Niedersachsen entspricht, und

  2. b)

    der tägliche Besuch der Schule vom Elternhaus wegen der Entfernung oder der Verkehrsverhältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

4.4 Die Festsetzung der Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe obliegt der für die Antragstellerin oder den Antragsteller zuständigen Bezügestelle. Die Leistungen werden zulasten des Titels gebucht, aus dem die Bezüge (Dienstbezüge, Entgelt) gezahlt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 29. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)