Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 Sch/KiTaBhRdErl - Schulbeihilfe

Bibliographie

Titel
Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe an Bedienstete des Landes Niedersachsen während einer Verwendung im Ausland
Redaktionelle Abkürzung
Sch/KiTaBhRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Eine Schulbeihilfe wird für den Besuch einer deutschen Schule im Ausland oder einer anderen ausländischen mit einer allgemeinbildenden Schule in Niedersachsen vergleichbaren, i. d. R. am Dienstort oder in dessen Nähe gelegenen Schule - längstens bis zum Abitur - wie folgt gewährt:

  1. a)

    Der Mehraufwand gegenüber dem Besuch einer staatlichen Schule in Niedersachsen wird erstattet. Hierzu gehören insbesondere die Schulgebühren (das Schulgeld) und diesen gleichzusetzende Gebühren, z. B. die Aufnahmegebühr und ggf. die besonderen Schulgebühren für eine zweite im Inland bereits begonnene Pflichtfremdsprache sowie die Aufwendungen für vorgeschriebene Schuluniformen.

  2. b)

    Aufwendungen für eine Nachmittagsbetreuung (Hort) von Grundschülerinnen und Grundschülern werden erstattet, soweit diese einen Betrag von monatlich 50 EUR je Kind übersteigen.

  3. c)

    Die Aufwendungen für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Schule (je Schultag für eine Hin- und Rückfahrt) werden berücksichtigt, wenn die kürzeste zumutbare Wegstrecke (Straßenentfernung) mindestens fünf Kilometer beträgt. Erstattet werden die Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (auch Schulbus), soweit diese einen Betrag von monatlich 30 EUR übersteigen.

Weitere Aufwendungen (z. B. für die Verpflegung, die Teilnahme an Klassenfahrten oder Ferienkursen, die Beschaffung von Lernmitteln sowie die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften) werden nicht erstattet, da sie nicht als Mehraufwand gegenüber entsprechenden Aufwendungen im Inland anzusehen sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 29. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)