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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 Sch/KiTaBhRdErl - Kindertagesstättenbeihilfe

Bibliographie

Titel
Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe an Bedienstete des Landes Niedersachsen während einer Verwendung im Ausland
Redaktionelle Abkürzung
Sch/KiTaBhRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Eine Kindertagesstättenbeihilfe wird für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr gewährt, wenn diese eine Kindertagesstätte oder eine Vorschule besuchen oder von einer Tagespflegeperson betreut werden und die Aufwendungen einen Betrag von monatlich 150 EUR je Kind bei maximaler Betreuungszeit übersteigen. Zu den Aufwendungen für die Betreuung gehören insbesondere die Kindertagesstättengebühren und diesen gleichzusetzende Gebühren, z. B. die Aufnahmegebühr. Bei einer geringeren als der maximalen Betreuungszeit wird der Eigenanteil in Höhe von 150 EUR anteilig gekürzt. Nummer 2 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 gilt entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 29. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)