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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 Sch/KiTaBhRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe an Bedienstete des Landes Niedersachsen während einer Verwendung im Ausland
Redaktionelle Abkürzung
Sch/KiTaBhRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Bedienstete des Landes erhalten während ihrer Verwendung im Ausland bei Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen eine Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe. Sie ergänzt den Zuschlag, der als Teil des Auslandszuschlags im Rahmen der Auslandsbesoldung für berücksichtigungsfähige Kinder gezahlt wird, oder das vergleichbare Entgelt für Tarifbeschäftigte. Die Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe wird in Höhe der nachgewiesenen notwendigen bzw. angemessenen Aufwendungen gewährt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 29. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)