Abschnitt 1 Sch/KiTaBhRdErl - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe an Bedienstete des Landes Niedersachsen während einer Verwendung im Ausland
- Redaktionelle Abkürzung
- Sch/KiTaBhRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
Bedienstete des Landes erhalten während ihrer Verwendung im Ausland bei Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen eine Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe. Sie ergänzt den Zuschlag, der als Teil des Auslandszuschlags im Rahmen der Auslandsbesoldung für berücksichtigungsfähige Kinder gezahlt wird, oder das vergleichbare Entgelt für Tarifbeschäftigte. Die Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe wird in Höhe der nachgewiesenen notwendigen bzw. angemessenen Aufwendungen gewährt.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 29. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)