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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 Sch/KiTaBhRdErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe an Bedienstete des Landes Niedersachsen während einer Verwendung im Ausland
Redaktionelle Abkürzung
Sch/KiTaBhRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

4.1 Die Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe wird auf Antrag gewährt. Dabei sind alle Leistungen anzurechnen, die aus demselben Anlass oder demselben Zweck gezahlt werden.

4.2 Die Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten unter Beifügung der Kostennachweise schriftlich oder elektronisch bei der entsendenden Dienststelle zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des jeweiligen Schuljahres. Die Zahlung erfolgt nach Abschluss des jeweiligen Schuljahres oder nach dem Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen für die Zahlung der Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe. Das Schuljahr i. S. dieser Regelung beträgt zwölf Monate. Für die Gewährung der Kindertagesstättenbeihilfe gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Auf Antrag können monatliche Abschläge gezahlt werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist zu verpflichten, jede Änderung der Verhältnisse, die für die Gewährung der Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe dem Grunde und der Höhe nach von Bedeutung sein kann, unverzüglich anzuzeigen.

4.3 Wechseln Bedienstete infolge einer Versetzung (oder versetzungsgleichen Maßnahme) ihren Dienstort im Ausland oder vom Ausland ins Inland und bleibt das Kind in der bisherigen Schule, wird die Schulbeihilfe weiter gewährt. Dies gilt bei einer Versetzung in das Inland auch, wenn der Zuschlag oder das Entgelt i. S. der Nummer 1 nicht oder nur noch bis zum Ende des Monats, in dem die Versetzung wirksam geworden ist, gezahlt wird. Voraussetzung für die Gewährung der Schulbeihilfe in diesen Fällen ist, dass

  1. a)

    das Kind bis zum Abschluss des laufenden Schuljahres die Schule weiter besuchen soll oder sich in einer der letzten zwei Klassen einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule befindet, die dem Gymnasium in Niedersachsen entspricht, und

  2. b)

    der tägliche Besuch der Schule vom Elternhaus wegen der Entfernung oder der Verkehrsverhältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

4.4 Die Festsetzung der Schul- und Kindertagesstättenbeihilfe obliegt der für die Antragstellerin oder den Antragsteller zuständigen Bezügestelle. Die Leistungen werden zulasten des Titels gebucht, aus dem die Bezüge (Dienstbezüge, Entgelt) gezahlt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 29. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)