RL BetrREff-Erl,NI - Richtlinien "Betriebliche Ressourceneffizienz"-Erlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Optimierung der betrieblichen Ressourceneffizienz und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (Richtlinien "Betriebliche Ressourceneffizienz")

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Optimierung der betrieblichen Ressourceneffizienz und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (Richtlinien "Betriebliche Ressourceneffizienz")
Redaktionelle Abkürzung
RL BetrREff-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

Erl. d. MU v. 9. 11. 2022 - 32-32322 -

Vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1448)

Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 255)

- VORIS 28010 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    Erl. v. 9. 12. 2015 (Nds. MBl. S. 1518), zuletzt geändert durch Erl. v. 7. 5. 2020 (Nds. MBl. S. 549)
    - VORIS 28010 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Tabelle Scoring-ModellAnlage

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1448)

Abschnitt 1 RL BetrREff-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Optimierung der betrieblichen Ressourceneffizienz und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (Richtlinien "Betriebliche Ressourceneffizienz")
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Vorhaben zur Steigerung der betrieblichen Ressourceneffizienz und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft.

Ziel der Förderung ist die Verbesserung der betrieblichen Ressourceneffizienz und die Förderung der Kreislaufwirtschaft in der niedersächsischen Wirtschaft. Zweck der Förderung ist es, die als Abfall zu entsorgende Materialmenge zu reduzieren, die Materialqualität nachhaltig i. S. der Kreislaufwirtschaft zu erhöhen sowie den Einsatz von Recyclingmaterial in Produkten sowie eine recyclinggerechtere Produktgestaltung zu fördern. Dies gilt auch für alle anderen betrieblichen materialspezifischen Ressourcen, insbesondere bei Prozessen und deren Einrichtung.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158) - im Folgenden Verordnung (EU) 2021/1060 -,

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60, 2022 Nr. L 13 S. 74) -,

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF+ (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -,

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - im Folgenden: AGVO -,

  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1448)

Abschnitt 2 RL BetrREff-Erl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Optimierung der betrieblichen Ressourceneffizienz und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (Richtlinien "Betriebliche Ressourceneffizienz")
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Gliederungs-Nr.
28010

2.1 Gegenstand der Förderung sind folgende Vorhaben:

2.1.1
betriebliche Investitionen in Maschinen und Anlagen, die sich im Eigentum des Antragstellers befinden, zum effizienten Material- und Ressourceneinsatz, z. B.

  • durch Kreislaufführung von Materialien,

  • durch Steigerung des Einsatzes von Sekundärrohstoffen sowie in diesem Zusammenhang mit dem Projekt verbundene Beratungsleistungen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

2.1.2
betriebliche Investitionen zur Neugestaltung von Produkten und Produktionsketten im Eigentum des Antragstellers im Hinblick auf Ressourceneffizienz und verbesserte Kreislaufführung, z. B.

  • durch einen verbesserten Materialeinsatz,

  • durch den Einsatz von Recyclingmaterialien oder Recyclingprodukten (innovative Produktgestaltung),

  • durch optimierte Betriebsabläufe und Organisationsformen

sowie in diesem Zusammenhang mit dem Projekt verbundene Beratungsleistungen in KMU.

2.1.3
Konzeption und Durchführung von Studien und Ideenwettbewerben einschließlich der konzeptionellen Umsetzung der Ergebnisse mit dem Fokus auf KMU in Niedersachsen:

  • zur Steigerung der Ressourceneffizienz durch verbesserten Materialeinsatz oder vermehrten Einsatz von Recyclingmaterial,

  • für eine abfallarme Produktgestaltung, z. B. im Hinblick auf den Einsatz von seltenen Rohstoffen oder Kunststoffen,

  • zur Steigerung der Schließung von Materialkreisläufen.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Die Kumulierung mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen des Landes und des Bundes ist zulässig, wenn die anderen Förderprogramme die Kumulierung zulassen und durch diese beihilferechtliche Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden. Antragsteller sind verpflichtet, im Antrag diesbezügliche Auskünfte zu erteilen.

Eine Kumulierung mit Fördermitteln nach dem Förderprogramm für einzelbetriebliche Investitionsförderung des Landes Niedersachsen (GRW) ist ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1448)

Abschnitt 3 RL BetrREff-Erl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Optimierung der betrieblichen Ressourceneffizienz und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (Richtlinien "Betriebliche Ressourceneffizienz")
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

3.1 Zuwendungsempfänger sind KMU der gewerblichen Wirtschaft. Zur gewerblichen Wirtschaft gehören Unternehmen mit Eintrag im Handelsregister oder i. S. der Handwerksordnung.

KMU i. S. dieser Richtlinien sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen.

3.2 Zuwendungsempfänger hinsichtlich des Fördergegenstandes nach Nummer 2.1.3 sind universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Zusammenarbeit mit KMU in Niedersachsen. Zielgruppe sind KMU.

3.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

3.4 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO von einer Förderung ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nr. 18 Buchst. a bis e AGVO zutrifft. Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1448)

Abschnitt 4 RL BetrREff-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Optimierung der betrieblichen Ressourceneffizienz und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (Richtlinien "Betriebliche Ressourceneffizienz")
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4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Antragsberechtigt hinsichtlich der Fördergegenstände nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind ausschließlich Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.

4.3 Antragsberechtigt hinsichtlich der Fördergegenstände nach Nummer 2.1.3 sind universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Zusammenarbeit mit KMU in Niedersachsen. Im Antrag ist darzulegen, dass die notwendigen Kenntnisse über niedersächsische KMU und über Materialkreisläufe in Niedersachsen vorliegen, um in Bezug auf Studien ein Konzept für niedersächsische KMU entwickeln zu können. Dem Antrag sind Interessenbekundungen niedersächsischer Unternehmen beizufügen, dass diese beabsichtigen, an dem konzipierten Projekt teilzunehmen.

Im Rahmen von Ideenwettbewerben sollen kreative Ideen zur Zusammenarbeit und Vernetzung niedersächsischer KMU auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz entwickelt werden. Zielgruppe sind KMU.

4.4 Die Vorhaben können auch als Kooperationsprojekte durchgeführt werden, wobei eine Weiterleitung der Zuwendung ausgeschlossen ist. Sofern bei mehreren niedersächsischen an einer Kooperation beteiligten Akteuren zuwendungsfähige Ausgaben anfallen, hat jeder Antragsteller die Voraussetzungen dieser Richtlinien zu erfüllen und einen eigenen Antrag zu stellen. In diesen Anträgen ist auf die anderen Anträge unter Angabe der Antragsnummer Bezug zu nehmen.

Es können auch interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Vorhaben mit Akteuren aus anderen Mitgliedstaaten und/oder anderen Bundesländern unterstützt werden, sofern die Kooperation im Landesinteresse liegt. Die notwendigen Fördermittel bringen die beteiligten Akteure aus Regionen außerhalb des Programmgebiets selbst ein.

4.5 Bei der Antragstellung für Vorhaben sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die Kriterien der Anlage (Scoring-Modell) darzulegen:

  • Qualität des Gesamtkonzepts,

  • Größe des Unternehmens,

  • Materialeinsparung als Menge vermiedener Abfälle,

  • innovativer Projektansatz,

  • kooperativer Ansatz,

  • Nachhaltige Entwicklung,

  • Gleichstellung,

  • Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,

  • Gute Arbeit.

Die Auswahl der Förderprojekte erfolgt gewichtet gemäß den Kriterien des Scoring-Modells.

4.6 Bei den Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 ist dem Förderantrag eine sachkundige Stellungnahme eines Beratungsunternehmens auf dem Sektor der Ressourcen- und Materialeffizienz beizufügen. In der Expertise ist die technische Durchführbarkeit des Projekts zu bescheinigen.

Eine Liste der Beratungsunternehmen ist auf der Internetseite der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) veröffentlicht. Bei der Auswahl des Beratungsunternehmens aus dieser Liste ist darauf zu achten, dass bei diesem eine besondere Sachkunde zu Fragen der Ressourceneffizienz vorliegt.

4.7 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.8 Vorhaben mit einer Zuwendung von weniger als 20 000 EUR zum Zeitpunkt der Bewilligung werden nicht gefördert.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1448)