Abschnitt 4 RL BetrREff-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Optimierung der betrieblichen Ressourceneffizienz und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (Richtlinien "Betriebliche Ressourceneffizienz")
- Redaktionelle Abkürzung
- RL BetrREff-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
4.2 Antragsberechtigt hinsichtlich der Fördergegenstände nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind ausschließlich Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.
4.3 Antragsberechtigt hinsichtlich der Fördergegenstände nach Nummer 2.1.3 sind universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Zusammenarbeit mit KMU in Niedersachsen. Im Antrag ist darzulegen, dass die notwendigen Kenntnisse über niedersächsische KMU und über Materialkreisläufe in Niedersachsen vorliegen, um in Bezug auf Studien ein Konzept für niedersächsische KMU entwickeln zu können. Dem Antrag sind Interessenbekundungen niedersächsischer Unternehmen beizufügen, dass diese beabsichtigen, an dem konzipierten Projekt teilzunehmen.
Im Rahmen von Ideenwettbewerben sollen kreative Ideen zur Zusammenarbeit und Vernetzung niedersächsischer KMU auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz entwickelt werden. Zielgruppe sind KMU.
4.4 Die Vorhaben können auch als Kooperationsprojekte durchgeführt werden, wobei eine Weiterleitung der Zuwendung ausgeschlossen ist. Sofern bei mehreren niedersächsischen an einer Kooperation beteiligten Akteuren zuwendungsfähige Ausgaben anfallen, hat jeder Antragsteller die Voraussetzungen dieser Richtlinien zu erfüllen und einen eigenen Antrag zu stellen. In diesen Anträgen ist auf die anderen Anträge unter Angabe der Antragsnummer Bezug zu nehmen.
Es können auch interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Vorhaben mit Akteuren aus anderen Mitgliedstaaten und/oder anderen Bundesländern unterstützt werden, sofern die Kooperation im Landesinteresse liegt. Die notwendigen Fördermittel bringen die beteiligten Akteure aus Regionen außerhalb des Programmgebiets selbst ein.
4.5 Bei der Antragstellung für Vorhaben sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die Kriterien der Anlage (Scoring-Modell) darzulegen:
Qualität des Gesamtkonzepts,
Größe des Unternehmens,
Materialeinsparung als Menge vermiedener Abfälle,
innovativer Projektansatz,
kooperativer Ansatz,
Nachhaltige Entwicklung,
Gleichstellung,
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,
Gute Arbeit.
Die Auswahl der Förderprojekte erfolgt gewichtet gemäß den Kriterien des Scoring-Modells.
4.6 Bei den Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 ist dem Förderantrag eine sachkundige Stellungnahme eines Beratungsunternehmens auf dem Sektor der Ressourcen- und Materialeffizienz beizufügen. In der Expertise ist die technische Durchführbarkeit des Projekts zu bescheinigen.
Eine Liste der Beratungsunternehmen ist auf der Internetseite der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) veröffentlicht. Bei der Auswahl des Beratungsunternehmens aus dieser Liste ist darauf zu achten, dass bei diesem eine besondere Sachkunde zu Fragen der Ressourceneffizienz vorliegt.
4.7 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.8 Vorhaben mit einer Zuwendung von weniger als 20 000 EUR zum Zeitpunkt der Bewilligung werden nicht gefördert.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1448)