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  • ab 09.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL BetrREff-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Optimierung der betrieblichen Ressourceneffizienz und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (Richtlinien "Betriebliche Ressourceneffizienz")
Redaktionelle Abkürzung
RL BetrREff-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

2.1 Gegenstand der Förderung sind folgende Vorhaben:

2.1.1
betriebliche Investitionen in Maschinen und Anlagen, die sich im Eigentum des Antragstellers befinden, zum effizienten Material- und Ressourceneinsatz, z. B.

  • durch Kreislaufführung von Materialien,

  • durch Steigerung des Einsatzes von Sekundärrohstoffen sowie in diesem Zusammenhang mit dem Projekt verbundene Beratungsleistungen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

2.1.2
betriebliche Investitionen zur Neugestaltung von Produkten und Produktionsketten im Eigentum des Antragstellers im Hinblick auf Ressourceneffizienz und verbesserte Kreislaufführung, z. B.

  • durch einen verbesserten Materialeinsatz,

  • durch den Einsatz von Recyclingmaterialien oder Recyclingprodukten (innovative Produktgestaltung),

  • durch optimierte Betriebsabläufe und Organisationsformen

sowie in diesem Zusammenhang mit dem Projekt verbundene Beratungsleistungen in KMU.

2.1.3
Konzeption und Durchführung von Studien und Ideenwettbewerben einschließlich der konzeptionellen Umsetzung der Ergebnisse mit dem Fokus auf KMU in Niedersachsen:

  • zur Steigerung der Ressourceneffizienz durch verbesserten Materialeinsatz oder vermehrten Einsatz von Recyclingmaterial,

  • für eine abfallarme Produktgestaltung, z. B. im Hinblick auf den Einsatz von seltenen Rohstoffen oder Kunststoffen,

  • zur Steigerung der Schließung von Materialkreisläufen.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Die Kumulierung mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen des Landes und des Bundes ist zulässig, wenn die anderen Förderprogramme die Kumulierung zulassen und durch diese beihilferechtliche Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden. Antragsteller sind verpflichtet, im Antrag diesbezügliche Auskünfte zu erteilen.

Eine Kumulierung mit Fördermitteln nach dem Förderprogramm für einzelbetriebliche Investitionsförderung des Landes Niedersachsen (GRW) ist ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1448)