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Abschnitt 8 RL BetrREff-Erl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Optimierung der betrieblichen Ressourceneffizienz und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (Richtlinien "Betriebliche Ressourceneffizienz")
Redaktionelle Abkürzung
RL BetrREff-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

8.1 Dieser Erl. tritt am 9. 11. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.

8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV, die die Voraussetzungen der AGVO erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 vierter Spiegelstrich genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31.12.2026 gewährt werden, soweit nicht eine Anpassung an die ab dem 01.01.2027 geltende beihilferechtliche Rechtsgrundlage erfolgt ist.

Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31.12.2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Richtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31.12.2029 hat.

8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.

8.4 Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1448)

An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Nachrichtlich:
An die
Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen
Städte, Samtgemeinden und Gemeinden, Wirtschaftsverbände Kammern