Abschnitt 1 MofaKRdErl - Rechtliche Grundlagen
Bibliographie
- Titel
- Kurse an Schulen zum Erwerb einer Prüfbescheinigung nach Anlage 2b) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Führen von Mofas sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h
- Redaktionelle Abkürzung
- MofaKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Für das Führen von Mofas (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FeV) sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h, die den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FeV entsprechen, gelten die Bestimmungen des § 5 FeV. Danach ist der Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung Voraussetzung für den Erwerb einer Prüfbescheinigung nach Anlage 2b) FeV, die nach erfolgreicher Prüfung von der Technischen Prüfstelle der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG (TP) ausgestellt wird. Eine Ausbildungsbescheinigung dürfen außer Fahrschulen auch öffentliche Schulen und Ersatzschulen gemäß § 142 NSchG erteilen, wenn eine Anerkennung nach § 5 Abs. 3 S. 1 FeV erfolgt ist.
Außer Kraft am 1. Februar 2025 durch Nummer 5 Absatz 2 des RdErl. i.d.F. vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 14)